Demonstrationsrecht/ -beobachtungen
Stadt Frankfurt missachtet das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Demonstrationsbeobachtung des Komitees für Grundrechte und Demokratie
Schon wieder beginnt die Stadt Frankfurt, Gefahren für die Stadt, ihre Einwohner und Besucher aufgrund der Proteste von Blockupy gegen die autoritäre Krisenpolitik von Bundesregierung und Troika herbei zu imaginieren (Verfügung des Ordnungsamtes an den Anmelder der Demonstration am 1. Juni 2013). Letztes Jahr gründeten die Verbotsverfügungen auf den vom Konjunktiv geprägten Vorstellungen von Ordnungsamt, Polizei und der dahinter stehenden Politik. Nicht konkrete Tatsachen belegten die Gefahrenprognosen der Stadt, noch nicht einmal auf Tatsachen gestützte Indizien. Unter Gefahrenprognose versteht das Frankfurter Ordnungsamt eine Sammlung von Befürchtungen. Da prinzipiell alles möglich ist, meint es damit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aushebeln zu können.
Letztes Jahr hatte die Stadt Frankfurt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gänzlich auszuhebeln versucht, als sie pauschal alle Versammlungen in der gesamten Stadt für den Zeitraum vom 16. bis 19. Mai 2012 verbot. Dieses Jahr gibt es Hoffnungen, da es ein Gelände für ein Camp gibt.
Die jetzige „Verfügung“, die die angemeldete Großdemonstration am 1. Juni 2013 wegen angeblicher „unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ nur mit Auflagen für möglich erachtet, liest sich dennoch so, als sei ein Versammlungsleiter Befehlsempfänger und zugleich Erfüllungsgehilfe der Polizei.
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie, das letztes Jahr eine Versammlung zum Schutz des Versammlungsrechts auf dem Paulsplatz angemeldet hatte, die rechtswidriger Weise verboten worden war, wie das Verwaltungsgericht nachträglich feststellte, wird dieses Jahr eine Demonstrationsbeobachtung organisieren.
Die Stadt Frankfurt macht erneut deutlich, dass sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit missachtet, das unter besonderem Schutz steht, weil es den Bürgern und Bürgerinnen das Recht gibt, sich in die politischen Angelegenheiten einzumischen und an den von ihnen zu wählenden und bestimmenden Orten ihre Sorgen und ihre Kritik vorzubringen. Es ist, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, ein „grundlegendes und unentbehrliches Funktionselement“ einer parlamentarischen Demokratie . Demonstrierende müssen auf eine Weise das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen können, die ihren Protest wahrnehmbar werden lässt.
Im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Sie (Versammlungen) … enthalten ein Stück ursprünglich ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den öffentlichen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren.“
Stattdessen imaginiert die Stadt Frankfurt wieder einmal extreme Gefahren und macht den Versammlungsleiter schon im Vorhinein für jeden möglichen Verstoß gegen Auflagen verantwortlich. Sie erzeugt Druck, will einschüchtern und jede selbstbestimmte Ausdrucksform im Vorhinein unterbinden. Solche Auflagen dienen nur dazu, der Polizei jederzeit das Recht zum Eingreifen in eine Versammlung zu geben. Es wird sich schon jemand finden, der eine Sonnenbrille aufhat und dem man damit Vermummung unterstellen kann. Eine Versammlung darf gemäß der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann aufgelöst werden, wenn von der Versammlung insgesamt Gewalttätigkeiten ausgehen. Gegen einzelne Verstöße und Gewalttätigkeiten hat die Polizei allenfalls gezielt vorzugehen und ansonsten die Versammlung zu ermöglichen. Die Stadt Frankfurt aber will den Versammlungsleiter verpflichten, dafür „Sorge zu tragen“, dass „die Auflagen strikt eingehalten und durchgesetzt werden“. Schon bei einzelnen Verstößen gegen Auflagen, die noch nicht einmal eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung bedeuten, soll er die Versammlung „unverzüglich für beendet erklären“.
Der Großdemonstration werden die für den vorhergehenden Tag angekündigten Blockaden zugerechnet, obwohl diese eigenständige Aktionsformen an einem anderen Tag sind. Obwohl die Verfügung selbst das Bundesverfassungsgericht zitiert, eine Gefahrenprognose müsse „auf erkennbaren Umständen beruhen (…), also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten“, werden - wie bereits letztes Jahr – nur Befürchtungen, Möglichkeiten und Vermutungen vorgetragen. Eine Gefahrenprognose hat aber mit der konjunktivischen Möglichkeitsform nichts zu tun.
Zu einer Versammlung gehört es, die „Aufmerksamkeit für das Anliegen zu erhöhen“. Daraus ist keine Gefährdung abzuleiten. Soweit für den vorangehenden Tag Blockaden angekündigt sind, sind daraus keine Auflagen für den nächsten Tag der Großdemonstration abzuleiten. Behinderungen, die durch (Groß)demonstrationen entstehen, müssen hingenommen werden.
Entgegen der Behauptung der Stadt, stehen auch Blockaden unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Blockaden keine nötigende Gewalt nach § 240 StGB darstellen. Von ihnen geht nicht per se eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ aus.
Wiederum wird nur behauptet, unter die 20.000 erwarteten TeilnehmerInnen mischten sich „500 gewaltentschlossene und bis 1.500 gewaltbereite Aktivisten“. Durch nichts werden diese Zahlen belegt. Es wird nicht belegt, wer und welche Straftaten sie beabsichtigen und inwiefern die ganze Versammlung dadurch zu einer Gefährdung der Stadt beiträgt. Dass schon „die Masse der Teilnehmer“ die „gesamte Innenstadt“ lahmlege, berechtigt nicht zu einer Gefahrenprognose, der mit Auflagen zu begegnen wäre. Was „versammlungstypische Begleitstraftaten“ sind, entzieht sich jeder Vorstellung. Es sei denn, man geht davon aus, dass jede Großveranstaltung auch Taschendiebe anzieht.
Die Tatsache, dass BürgerInnen für ihre Anliegen breite Bündnisse bilden, stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Gefährdung der Sicherheit dar. Die Tatsache, dass ein Anliegen von vielen auch unterschiedlichen Gruppen unterstützt wird, macht es politisch gewichtiger. Dass die „überwiegend antikapitalistisch ausgerichteten Blockupy-Aktionstage“ nun durch das „... ums Ganze!“-Bündnis auch noch antirassistisch ergänzt seien, erklärt keine dadurch entstehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es wird nur behauptet, damit würden gewaltorientierte Aktionsformen einhergehen, belegt wird dies nicht.
Die Ereignisse vom 31. März 2012 können nicht für alle Zukunft eine Gefährdung durch Versammlungen in der Stadt begründen, dafür bedürfte es konkreter aktueller Hinweise.
Das Komitee für Grundrechte wird in der Zeit vom 30. Mai (Anreise zum Camp) bis 1. Juni 2013 mit über 20 DemonstrationsbeobachterInnen vor Ort sein und die Geschehnisse beobachten und protokollieren. Wir verstehen uns in dieser Rolle nicht als Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Demonstrationen. Für unsere Demonstrationsbeobachtung ist das Demonstrationsrecht das entscheidende und uns interessierende Grundrecht, für das wir uns mit dieser Form der Aktion einsetzen und das wir zu schützen ausgehen. Bereits 1981 hat das Komitee erste Erfahrungen mit Demonstrationsbeobachtungen ge¬sammelt und seitdem immer wieder die Erfahrung gemacht, wie wichtig eine genaue Wahr¬nehmung und Beschreibung der Vorgänge vor und während der Demonstrationen sind.
gez. Dr. Elke Steven
Solidarität mit Stadtjugendpfarrer Lothar König
Fünf Bürgerrechtsorganisationen haben anlässlich ihres bundesweiten jährlichen Treffens am Wochenende in Berlin ihre Solidarität mit dem Stadtjugendpfarrer Lothar König bekräftigt. Sie sehen in diesem, wie in einigen anderen Strafvorwürfen gegenüber Beteiligten an den Demonstrationen am 19.2.2011, einen politischen Prozess. Sie werden deswegen den bevorstehenden Prozess gemeinsam beobachten und Verlauf und Urteil gegebenenfalls kritisch kommentieren.
Der Termin 19. Maärz 2013 ist abgesagt!!!
Pressekonferenz: Prozess gegen Lothar König
Pressekonferenz zum beginnenden Prozess gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König:
Donnerstag, 14. März 2013,14.00 Uhr
Ort: Restaurant CHIAVERI
im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 0
1067 Dresden
Die Anklage gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König lautet: „besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches“.
Dresden will demokratischen Protest verbieten
Inzwischen ist Dresden ja bundesweit bekannt wegen seines „besonderen“ Verhältnisses zur Demokratie. Für Samstag, 2. Februar 2013, setzt die Stadt nun mal wieder das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit außer Kraft. Das Bündnis „Nazifrei! – Dresden stellt sich quer“ wollte zu einem „öffentlichen Innenstadttraining“ einladen. Die Stadt erteilte Auflagen, die die Versammlung in der gewollten Form unmöglich machen. Das Verwaltungsgericht Dresden bestätigte die Auflagen.
Unverhältnismäßig und abschreckend - Dresdener Urteil gegen Demonstrierenden
Presseinformation im Namen der „Untersuchungskommission 19. Februar“
Das Schöffengericht des Amtsgerichtes Dresden hat am Mittwoch, 16. Januar 2013, einen 36-jährigen Berliner wegen Körperverletzung, besonders schwerem Landfriedensbruch und Beleidigung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er soll bei den Demonstrationen gegen den Aufmarsch von NPD und Kameradschaften am 19. Februar 2011 in Dresden mit einem Megafon zum Durchbrechen einer Polizeikette aufgerufen haben.
Die beabsichtigte Einschränkung des Versammlungsrechts durch das Abgeordnetenhaus von Berlin ist fahrlässig.
Vier Bürgerrechtsorganisationen nehmen zum Gesetz "über Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen", das heute im Abgeordnetenhaus Berlin beraten wird, Stellung. Das Komitee für Grundrechte und Demokratie, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, die Internationale Liga für Menschenrechte und die Humanistische Union Berlin-Brandenburg kritisieren die faktisch anlasslose Videoaufzeichnung von Versammlungen, die möglich werden soll.
Rechtswidriges Versammlungsverbot
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10. Oktober 2012
Das Verbot der vom Komitee für Grundrechte und Demokratie in Frankfurt für den 17. Mai 2012 angemeldeten Versammlung „Für das uneingeschränkte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit“ war rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat nach einer ausführlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012 unserer Klage stattgegeben.
Leider begründet das Gericht, das in der Eilentscheidung das Verbot bestätigt hatte, diese Meinungsänderung nur damit, dass die Stadt Frankfurt zur Kooperation mit dem Grundrechtekomitee verpflichtet gewesen wäre.
Kein Platz für Grundrechte in Frankfurt?
Für Donnerstag, 17. Mai 2012, hatte das Komitee für Grundrechte und Demokratie eine Versammlung für das uneingeschränkte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Frankfurt auf dem Paulsplatz angemeldet. Die Stadt verhängte ein Versammlungsverbot, das im Eilverfahren bestätigt wurde. Wir haben Klage dagegen eingereicht und werden nun im Hauptsacheverfahren für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit streiten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt verhandelt öffentlich am
Mittwoch, 10. Oktober 2012, 10.15 Uhr, in Saal 1
Gerichtsgebäude Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt
Na, endlich! Freispruch für einen Versammlungsleiter
Erleichtert möchte man aufatmen, die Verurteilung eines Versammlungsleiters im Juni 2008 durch das Amtsgericht Karlsruhe ist aufgehoben, der Versammlungsleiter freigesprochen. Das Landgericht Karlsruhe entschied gestern, Donnerstag, 5. Juli 2012, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Vorstellungen einer ausufernden Verantwortung des Versammlungsleiters für alle Vorkommnisse in einer Versammlung nicht haltbar sind. Bedenklich muss stimmen, dass auch dieses Gericht dem Versammlungsleiter viel zu viel zuzumuten versucht.
Willkürliche Grundrechtsabwägungen - maßlose Gefahrenprognosen
Neu ist der Versuch der Stadt Frankfurt nicht, mit überdimensionierten Gefahrenprognosen die Grundrechte auszuhebeln, aber besonders dreist ist das Vorgehen diesmal gewesen.
Die Stadtverwaltung warnte vor Massen von Menschen, die die Stadt lahmlegen wollten. Jeder Versammlung wurden zugleich die öffentlich angekündigten Blockaden zugerechnet.
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