26. Juni 2026 © Björn Obmann, Umbruch-Bildarchiv
Repression / Strafrecht / Überwachung

§129 StGB: Ein Werkzeug zum Ausforschen und Kriminalisieren politischer Zusammenhänge

In der jüngeren Vergangenheit müssen sich immer wieder Menschen wegen des Vorwurfs einer kriminellen Vereinigung vor Gericht verantworten. So auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf: Dort müssen sich aktuell sechs Menschen wegen mutmaßlicher körperlicher Angriffe auf Neonazis verantworten. Sie sollen die Taten als „kriminelle Vereinigung“ nach § 129 StGB (Strafgesetzbuch) begangen haben, was erschwerend zu der Anklage wegen schwerer Körperverletzung und versuchtem Mordes hinzukommt.1 Ein Grund, sich die Bedeutung des §129 StGB und seine historische Entwicklung genauer anzuschauen:

Der § 129 StGB ist ein sogenanntes „Organisationsdelikt“. Seine Vorläufer sind rund 150 Jahre alt. Im Deutschen Kaiserreich hieß der Vorwurf „Staatsfeindliche Verbindung“. Verfolgt wurden mit dem Paragrafen auch Zusammenschlüsse von Arbeiter*innen und deren Unterstützer*innen.2 Damals wurde zwischen sogenannten einfachen Mitgliedern, Stifter/Vorsteher und Beamten unterschieden, die sich an einer Verbindung beteiligt hätten. Stifter bzw. Vorsteher entsprechen in der zeitgenössischen Gesetzgebung den „Rädelsführer*innen“. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Zuschreibungen äußerte sich im Strafmaß: sog. einfache Mitglieder konnten mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden, Stifter/Vorsteher mussten mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten bis zu drei Jahren rechnen. Zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe erhielten Beamten das Verbot, ein öffentliches Amt auszuüben, dieses war auf einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren festgelegt.3

Hintergrund war eine erstarkende Arbeiter*innenbewegung, mit Forderungen nach Arbeitsschutz und generell besseren Arbeitsbedingungen, sodass sozialistische und sozialdemokratische Gruppierungen mehr Zulauf gewannen. Von größerer Relevanz war dementsprechend das „Sozialistengesetz“ (Gesetz gegen die „gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“), mit dem ab 1878 alle sozialistischen, sozialdemokratischen und kommunistischen Vereine verboten wurden. Als Begründung dienten zwei erfolglose Attentate auf den Kaiser, die den Sozialdemokrat*innen in die Schuhe geschoben wurden. Infolge dessen kam es zu ca. 1500 Haftstrafen mit einer Summe von ca. 1000 Jahren Haft.4 Das Gesetzespaket war ein befristetes Ausnahmegesetz und wurde 1890 nicht mehr verlängert.5

In den Jahren von 1933 bis zum Ende des zweiten Weltkrieges 1945 wurde jüdisches Leben massivst verfolgt, durch die Nürnberger Gesetze von 1935 wurde diese Verfolgung legalisiert. Neben Jüdinnen, wurden auch People of Colour, Linke, Kommunist*innen, Sozialist*innen, Obdachlose, Sinti*zze und Rom*nja und be_hinderte Menschen verfolgt und kriminalisiert, ebenso auch homosexuelle und queere Menschen, dazu diente der §175 StGB, welcher homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte. Der Paragraf existierte seit 1871 und wurde zur Zeit des Nationalsozialismus vielfach genutzt. Erst 1994 wurde §175 StGB endgültig abgeschafft.6 Die Zeit des Nationalsozialismus zeichnete sich also durch politische Verfolgung gegen viele Bevölkerungsgruppen aus, auch wenn diese in vielen Fällen nicht nach §129 StGB stattfand, wie diese beiden Beispiele zeigen sollen. Da es vor allem in den späteren Jahren der Diktatur gegen politisch Verfolgte keine rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren stattfanden, reichte ein einfacher Verdacht oftmals für eine Verurteilung aus.7

Auch in der noch jungen Bundesrepublik wurden wieder Kommunist*innen verfolgt. Ab 1951 galt die KPD als kriminelle Vereinigung, bis sie 1956 verboten wurde. Allein im Jahr 1951 und in den Jahren von 1954 bis 1957 gab es in der Bundesrepublik über 700 Verurteilungen nach sogenannten Organisationsdelikten. Darunter zur damaligen Zeit neben §129 StGB auch noch §128 StGB. Der Paragraph stellte die sogenannte „Geheimbündelei“ unter Strafe. Laut dem damaligen Gesetz war man ein Geheimbund, wenn man entweder ein Zusammenschluss war, welcher dem Staat gegenüber geheimgehalten wurde oder wenn den Anführer*innen gegenüber kompletter Gehorsam geleistet wurde. 8 Im Jahr 1968 wurde das Gesetz in dieser Form abgeschafft.9


 

§ 129a und § 129b StGB

Im Zuge der Prozesse gegen die Mitglieder der ersten Generation der Roten Armee Fraktion (RAF) im Jahr 1976 wurde der § 129a StGB „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ eingeführt.10 Ziel war es, Gruppierungen wegen Straftaten wie Mord, Totschlag oder Geiselnahme als Vereinigung strafrechtlich belangen zu können. Anders als bei §129 StGB ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bei §129a StGB ausgeschlossen, die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Haft. Jedoch ist eine Geldstrafe bei §129 StGB ebenfalls nicht gebräuchlich.11 

2002 wurde der Straftatenkatalog für §129a um Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erweitert. Grund dafür war das römische Statut, welches vier Jahre zuvor beschlossen wurde. Dieser völkerrechtlicher Vertrag sollte besonders schwere Straftaten international verfolgen können. In diesem Zuge wurde der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag gegründet. Im gleichen Jahr, also 2002 wurde § 129a StGB entschärft. 

Mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit ist die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nicht mehr strafbar, solange sie nicht auf die Anwerbung neuer Mitglieder zielt.13 Bis dahin wurden zahllose Menschen auf Grundlage dieses Straftatbestands mit Freiheitsentzug bestraft.

Unter §129b StGB fällt der Straftatbestand der kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland. Hier kann Deutschland ermitteln, wenn Täter*innen einen deutschen Pass besitzen oder sich in Deutschland aufhalten, das Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder die Tat in Deutschland verübt wurde14 Eingeführt wurde der Paragraf nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Ergänzend mit dem §129a kann so nicht nur inländischer, sondern auch ausländischer Terrorismus bekämpft werden. Oftmals reicht die bloße Mitgliedschaft in einer Gruppierung aus, die in Deutschland verboten ist, ohne eine konkrete Straftat begangen zu haben, um juristisch verfolgt zu werden.15

Zudem wurde im Jahr 2002 ein Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA eingeführt. Mit diesem Rahmenbeschluss gab es erstmals eine einheitliche Definition einer terroristischen Vereinigung in allen EU-Mitgliedsstaaten. Dieser ursprüngliche Rahmenbeschluss wurde 2008 durch eine geänderte Version ersetzt. Durch diese Beschlüsse verpflichten sich die Mitgliedsstaaten zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität.16 

 

Spätestens nach dieser Überarbeitung des Paragrafen muss für ein Ermittlungsverfahren nach §129 StGB eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben sein.17 Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat Deutschland die Voraussetzungen des § 129 StGB 2017 erneut überarbeitet.

Nach der Überarbeitung lautet dieser aktuell:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Die Anforderungen durch den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union sieht eine Mindeststrafe für Straftaten, die in der Vereinigung begangen werden, von vier Jahren vor. Nach dem StGB liegt die Mindeststrafe für eine Vereinigung aber schon bei zwei Jahren Haft. Damit kann der § 129 StGB in Deutschland also schon bei deutlich geringeren Straftaten zum Einsatz kommen.18

Bedeutend ist, dass der deutsche Gesetzgeber in der überarbeitenden Version erstmals den Begriff der Vereinigung definiert und dabei die Anforderungen heruntergesetzt. Demnach ist eine Vereinigung eine […] von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.“ 

Daneben wurden die Anforderungen heruntergesetzt, die der Gesetzesgeber an die Organisationsstruktur der Vereinigung hat. Es ist demnach nicht von Relevanz, ob die Mitglieder eine feste Rolle oder Aufgabe in der Vereinigung haben. Gleichzeitig muss eine Vereinigung keine feste Mitgliederstruktur haben, das heißt, bei Aktionen muss nicht durchgängig die selbe Zusammensetzung an Menschen beteiligt sein.19

Auch braucht es inzwischen nicht mehr einen finanziellen Vorteil als gemeinsames Ziel der Vereinigung, sondern ein „übergeordnetes gemeinsames Interesse“ reicht für ein Verfahren nach § 129 StGB aus. Das erlaubt ein Verfahren gegen Gruppen zu eröffnen, die Straftaten nicht aus einer finanziellen Motivation heraus begehen. Betroffen davon können Gruppen sein, die sich politisch engagieren. Dabei müssen Straftaten weder begangen, vorbereitet, noch konkret geplant worden sein. Sie müssen nur nach ihrer Art konkretisiert sein, dass sich bei der Vereinigung eine Ausrichtung – möglicherweise erst und einzig im Rückblick durch ein Gericht - feststellen lässt, bei der eine Begehung von Straftaten scheinbar eindeutig ist.20

 

Unterlaufen des individuellen Schuldvorwurfs

Ein Ermittlungsverfahren nach §129 bietet die Möglichkeit, nicht nur einen bestimmten Sachverhalt – eine konkrete Körperverletzung, eine Sachbeschädigung oder eine Nötigung im Straßenverkehr – aufzuklären, sondern tatsächliche oder vermeintliche dahinterstehende Strukturen. Die Ermittlungen entfernen sich dann von konkreten Sachverhalten, von einzelnen Straftaten, und richten sich gegen Zusammenhänge, Strukturen und „Kennverhältnissen“21 

Für die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung muss nicht die Beteiligung an einer konkreten Straftat nachgewiesen werden, es muss nicht einmal eine Straftat von dieser Vereinigung begangen worden sein. Ausreichen ist allein die Gründung von oder die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit entsprechender Zielsetzung, unabhängig von einer Realisierung der Pläne. 
 

§129 StGB im Einsatz gegen Antifaschist*innen und Klimaaktivist*innen

Der Einsatz des § 129 StGB ermöglicht Ermittlungspersonen der Sicherheitsbehörden zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen, die tief in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einschneiden. Dazu gehören zum Beispiel das Abhören von Telefongesprächen, das Aufzeichnen des Internetverkehrs und die Observation des gesamten Umfeldes einer betroffenen Person. In den 1980er Jahren trafen die Ermittlungen nach §129 StGB oftmals die Hausbesetzer*innen Szene.12

Das Ausmaß einer solchen Überwachung zeigt in den letzten Jahren etwa ein Ermittlungsverfahren gegen Antifaschist*innen aus Leipzig, welches von 2014 bis 2016 stattgefunden hat: Beschuldigt wurden die Antifaschist*innen unter anderem, einen Nazi nach einem Konzert verletzt zu haben und verschiedene Fälle von Diebstahl, darunter Fanmaterial des Fußballvereins Lokomotive Leipzig und einer Observationskamera. In diesem Ermittlungsverfahren wurden insgesamt 31 Telefonanschlüsse überwacht und knapp 46.000 Telekommunikationsereignisse ausgewertet. Bei den Protokollen der Telekommunikationsüberwachung sind teils mehrere 10.000 Seiten entstanden – und das pro Person. Zu Verurteilungen kam es in diesem Verfahren nicht.22 

Ähnliche Maßnahmen wandten die Ermittlungsbehörden auch im Verfahren gegen die „Letzte Generation“ an. Dort wurde von November 2022 bis April 2023 das Pressetelefon23, sowie Telefone von einzelnen Aktivist*innen der Gruppe abgehört. Außerdem wurden Konten mit Spendengeldern beschlagnahmt und die Webseite zeitweise abgeschaltet. Auf der Webseite gab es statt dem eigentlichen Inhalten einen Warnhinweis, die letzte Generation sei eine kriminelle Vereinigung und die Mitgliedschaft und das Unterstützen dieser sei eine Straftat.

Gegen Mitglieder der letzten Generation wurde inzwischen in mehreren Bundesländern Anklage wegen § 129 StGB erhoben, in Neuruppin wurde eine Anklage nach §129 StGB zugelassen, gestartet ist der Prozess aber noch nicht.24 In München wird ein weiterer Prozess zurzeit vorbereitet. 25 Den Angeklagten in Neuruppin wird neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch Nötigung, Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe vorgeworfen,26 in München lautet die Anklage allein auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.27

Das Landgericht Flensburg hatte eine Anklage nach §129 StGB hingegen nicht zugelassen, also keinem strafgerichtlichen Verfahren zugestimmt: zwar können man den Angeklagten die einzelnen Straftaten vorwerfen, jedoch nicht die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, denn die Straftaten (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) hätten nicht dazu geführt, dass gesamtgesellschaftlich ein Gefühl von Unsicherheit bei Personen oder Personengruppen entstanden sei.28

Besonders großes Aufsehen erlangte in den 1990er Jahren das Verfahren gegen die „Autonome Antifa (M)“ in Göttingen. Den Beschuldigten wurde nicht nur vorgeworfen, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Ihnen wurde nach §129a außerdem vorgeworfen die RAF unterstützt zu haben. Letztendlich wurde das Verfahren gegen Auflagen eingestellt und die Betroffenen mussten je 3.000 Deutsche Mark an die Gedenkstätte des ehemaligen KZ Mittelbau-Dora zahlen.29 Außerdem vereinbarten sie ein Deeskalationskonzept für kommende Versammlungen: Sie durften weiterhin mit Skimasken oder Motorradhelmen demonstrieren, die Versammlungen blieben in Zukunft weitestgehend friedlich.30 

Auch andere Verfahren, die in der Vergangenheit viel Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erhalten hatten wurden nach umfangreichen eingestellt. Gegen Antifaschist*innen im süddeutschen Passau lief ein Verfahren auf Grund des Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung, welches Ende 2000 eingestellt wurde. Zuvor waren im Mai 1998 36 Objekte von den Ermittlungsbehörden durchsucht worden. Die Personen sollten 1997 eine kriminelle Vereinigung gegründet haben und mit dieser mindestens 33 Straftaten begangen haben. Eingestellt wurde das Verfahren letztlich auf Grund von mangelnden Beweisen. Zu den Vorwürfen zählte das Verkleben von Aufklebern, eine eingeworfene Fensterscheibe und Wandmalerei.31


 Ein Verfahren nach § 129 StGB gegen mutmaßliche Mitglieder des „Roten Aufbau Hamburgs“ lief seit 2019. Bekannt wurde dies, nachdem die Polizei im September 2020 28 Objekte durchsuchte. Vorgeworfen wurden den betroffenen Personen Sachbeschädigung, Landfriedensbruch und der öffentliche Aufruf zu Straftaten. Vor allem nach den Protesten gegen den G20-Gipfel, der 2017 in Hamburg stattfand, an welchen sich der Rote Aufbau beteiligte stand dieser im Fokus der polizeilichen Ermittler*innen.32 Auch dieses Ermittlungsverfahren wurde 2023 nach gut vier Jahren eingestellt, einen gerichtlichen Prozess mit Verurteilungen gab es nicht.33


Die Antifaschistin Lina wurde vom Oberlandesgericht Dresden Ende Mai 2023 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten aufgrund von § 129 StGB, und schwerer Körperverletzung verurteilt.34 Aktuell läuft in Dresden ein weiterer Prozess in demselben Kontext.

Vor dem Oberlandesgericht München wurde die Antifaschistin Hanna bereits im Herbst 2025 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wurde sie wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Eine Tötungsvorsatz konnte ihr nicht nachgewiesen werden. Hannas Verurteilung ist die erste in den sogenannten Budapest-Komplex vor einem deutschen Gericht. Hanna ist eine Kunststudentin aus Bayern auch sie wurde für Angriffe aus Neonazis in Ungarn schuldig gesprochen.35

Bereits seit Oktober 2023 läuft in Nürnberg ein Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB. Die sechs Beschuldigten sollen Graffiti gesprüht haben, in denen „die Antifa“ verherrlicht und „Freiheit für Lina und alle anderen“ gefordert wird.36

Ein weiteres Verfahren betrifft die „Ulm 5“. Sie sitzen seit September 2025 in Untersuchungshaft, der Strafprozess begann am 27. April 2026 in Stuttgart-Stammheim. Den fünf Personen wird das Eindringen in das Geschäftsgebäude von „Elbit Systems“ vorgeworfen, dort sollen sie Mobiliar und technische Gegenstände mit mitgebrachtem Werkzeug beschädigt haben. Die Staatsanwaltschaft sieht darin eine kriminelle Vereinigung. „Elbit Systems“ verkauft derweil weiterhin Waffen nach Israel.37
 

Breite Verfolgung durch § 129

Sowohl die historische als auch die aktuelle Betrachtung zeigt, dass der Staat per Strafgesetz gegen politisch unliebsame Gruppierungen oder Bewegungen vorgeht. Waren es Ende des 19. Jahrhundert und Anfang des 20. noch Sozialdemokrat*innen und Arbeiter*innen waren, traf es später die Anhänger*innen der KPD. 

Seit vielen Jahrzehnten werden Aktivist*innen der kurdischen Bewegung als Teil der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) mit dem § 129b StGB verfolgt. Selbst nach der Auflösung der PKK kriminalisieren die deutschen Repressionsbehörden weiterhin kurdische Strukturen.38

In der jüngeren Vergangenheit trifft die Verfolgung nach §129 oftmals Antifaschist*innen und auch Klimaaktivist*innen. Es zeigt sich außerdem eine Diskrepanz zwischen dem oftmals hohen Ermittlungsaufwand, den Ermittler*innen an den Tag legen und dem recht wenigen Verurteilungen, den §129 Verfahren in der Vergangenheit führten. Dabei wirkt es, als würden oftmals durch die aufwendigen Ermittlungen nicht genügend Beweise liefern.

Wurden in den 2000er und 2010er Jahren viele Verfahren gegen Antifaschist*innen erst gar nicht zugelassen oder eingestellt, finden heutzutage jedoch wieder mehr Strafverfahren statt. In dieser Momentaufnahme zeichnet sich ein Bild ab, bei dem häufiger auch gerichtlich nach § 129 StGB verhandelt und auch verurteilt werden soll. Ob dieses Bild sich verfestigt und sich zu einem Trend entwickelt muss in Zukunft beobachtet werden. 

Kritisch zu betrachten sind dabei die Ermittlungsbefugnisse, die immer weiter ausgeweitet werden wie zum Beispiel die Observation eines ganzen Persönlichen Umfeldes oder das Mitlesen persönlicher Nachrichten. Ergänzend dazu arbeitet der Gesetzesgeber mit einer derart so laxen Definition des Vereinigungsbegriffes, der durch den aber massiv in die Persönlichkeitsrechte der Betroffen eingegriffen werden kann.
 

§129 reformieren? §129 Abschaffen!

Organisationen wie Amnesty International fordern die Reformierung des Straftatbestandes §129 StGB, da er genutzt wird, um friedlichen Protest zu kriminalisieren, als Beispiel dienen Klimaaktivist*innen der Letzten Generation.39 

Daneben ist der Paragraf in vieler Hinsicht problematisch und aus Sicht des Grundrechtekomitees nicht reformierbar: Der Paragraf dient der Vorverlagerung des Strafrechts und wird genutzt, um Personenzusammenhänge auszuforschen und zu kriminalisieren, denn es heißt: „Dabei müssen die Straftaten weder begangen, vorbereitet , noch konkret geplant worden sein. Sie müssen nur nach ihrer Art konkretisiert sein.40 Als Beispiel können hier „die Drei von der Parkbank“ herangezogen werden. Drei Personen wurden am 7. Juli 2019 von der Polizei auf einer Parkbank in Hamburg festgenommen. Sie hatten Benzinkanister, Feuerzeuge und Wechselkleidung dabei. Aufgrund eines Zettels mit vier Adressen, wurden die drei angeklagt, obwohl eine Straftat gar nicht vorlag.41
 

Zuständigkeit beim Staatsschutz

Bei Ermittlungen nach § 129 StGB folgen besondere Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden als Staatsschutzverfahren. Bei solchen Fällen ist zunehmend mit einer Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechnen. Als aktuelles Beispiel dient hier der Prozess gegen die Ulm 5. Im Verfahren gegen die Ulm 5 sitzen die Beschuldigten nicht bei ihren Anwält*innen, dadurch gibt es keine Möglichkeit für die Beschuldigten, sich mit ihren Anwält*innen auszutauschen, ohne dass dritte mithören können. Das Verfahren findet in Stuttgart-Stammheim statt, ein Ort, der bis heute stellvertretend für die Prozesse gegen Mitglieder der RAF 1976 steht.

Angesichts der Differenz zwischen eingeleiteten Ermittlungsverfahren und den strafrechtlichen Verurteilungen ist offensichtlich, dass der Paragraf vor allem dazu dient, mithilfe umfangreicher verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie der Telekommunikationsüberwachung bei einem Anfangsverdacht nach § 129 StGB Erkenntnisse zu politischen Gruppierungen zu sammeln und zu verwerten. Aus diesem Grund fordert das Komitee für Grundrechte und Demokratie seit langer Zeit die Abschaffung der §§ 129 sowie 129a und 129b StGB.

 

Literaturverweise

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Webarchiv (Lexetius) (2023) „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871) https://web.archive.org/web/20231009081747/https://lexetius.de/StGB/128,4 [27.5.2026]

Wikisource (Hrsg.) (2021) „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_(1871)#%C2%A7._129. [22.04.2026]

(Hrsg.) (2026) „Sozialistengesetz“ https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialistengesetz [18.5.2026]

Wikipedia (Hrsg.) (2025) „Autonome Antifa (M)“ https://de.wikipedia.org/wiki/Autonome_Antifa_(M) [23.04.2026]

 

Fußnoten

1WDR „Düsseldorf: Prozess gegen linksextremistische Hammerbande gestartet

2ND Aktuell„Wir sind alle 129a“

3Wikisource „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“

4Bundeszentrale für politische Bildung „Sozialdemokratie zwischen Ausnahmegesetzen und Sozialreform“

5Wikipedia „Sozialistengesetz“

6Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Paragraph 175“

7Bundeszentrale für politische Bildung „Das dritte Reich Grundlagen und politische Entwicklung“

8Lexetius „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871“

9TazBlogs „§129 StGB – es wurde auch bisher durchaus nicht nur geschnüffelt“

10ND Aktuell „Wir sind alle 129a“

11Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Strafgesetzbuch (StGB) §129a Bildung terroristischer Vereinigungen“ 

12ND Aktuell „Wir sind alle 129a“

13Bundeszentrale für politische Bildung „Erst verschärft, dann wieder entschärft. Die Entwicklung von §129 StGB“

14Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „§129b kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“

15Junge Welt „Hintergrund: der Paragraph 129b StGB“

16Rat der europäischen Union „Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung“

17Bundesrat „Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

18Kriminalpolitische Zeitschrift „Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? – ein rechtspolitischer Vorschlag“

19Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Strafgesetzbuch (StGB) §129 Bildung krimineller Vereinigungen

20Antifa Infoblatt „§129 StGB – so kennen wir das noch nicht“

21Forschungsjournal soziale Bewegungen „Die Eskalationsdynamik des §129 StGB“

22Antirepression „§129 StGB in Leipzig - Linke Politik Verteidigen“ S.15-32

23Legal Tribune Online „Urteilt das BVerfG zur „Letzten Generation““

24Taz „Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung“

25Legal Tribune Online „Durfte die Polizei „letztegeneration.de“ kapern?

26Legal Tribune Online „Ist die letzte Generation eine kriminelle Vereinigung?“

27Legal Tribune Online „Fünf weitere Klimaaktivisten in München angeklagt“

28Junge Welt „Letzte Generation neu bewertet“

29Wikipedia „Autonome Antifa (M)

30Taz „Finale Schlappe für Anklage“

31Antifa Infoblatt „Passau - §129 Verfahren gegen Passauer Antifas eingestellt.“

32Nd-Aktuell „Roter Aufbau im Fokus der Ermittler“

33Rote Hilfe Hamburg „§129 gegen mutmaßliche Mitglieder des Roten Aufbaus Hamburg eingestellt“

34Deutschlandfunk „Urteil rechtskräftig: BGH bestätigt Haftstrafe gegen Linksextremistin Lina E:“

35Legal Tribune Online „Es ist ganz einfach, andere Menschen schlägt man nicht“

36Antifa Infoblatt „§129 StGB-Repression gegen Antifas in Nürnberg“

37Nd-Aktuell „Vorverurteilt wegen Sabotage: Harte Repression gegen „Ulm5““

38ANF News „Laffin: Einen Wandel gibt es noch nicht“

39Amnesty International „ Deutschland: Amnesty fordert Reform von §129 Strafgesetzbuch

40RAZ e.v. „Neun Thesen zum §129 StGB von Prof. Dr. Roland Hefendehl“

41Taz „Sie darf in Freiheit auf die Parkbank“

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