Achtung, Berufsrisiko: „Dienst im KZ“ ist strafbar!

<h3><strong>Zwiespältiges zur Auschwitz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></h3> <p><strong>Was soll man nur von diesen Entscheidungen halten:</strong></p> <p>Das Landgericht Lüneburg hatte am 15. Juli 2015 den damals 94jährigen Oscar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in – so liest sich das im Juristendeutsch – „300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen“ (begangen vom 15. Mai bis zum 11. Juli 1944, also in gerade mal acht Wochen) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das wären rund 7 Minuten Freiheitsstrafe pro Opfer, aber so darf man natürlich nicht rechnen. Der Verurteilte – gelernter Bankkaufmann – rechnete hingegen bürokratisch genau, und zwar als SS-Unterscharführer in der KZ-Abteilung „Häftlingsgeldverwaltung“ in Auschwitz: Er hatte – so ist es&nbsp; in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (s.u.) nachzulesen – u.a. „das Geld der Deportierten nach Währungen zu sortieren, zu verbuchen, zu verwalten und nach Berlin zu transportieren“, wo es „zugunsten der SS“ verbucht wurde. In den Medien wurde er deshalb zum „Buchhalter von Auschwitz“.</p>

Zwiespältiges zur Auschwitz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs

 

Was soll man nur von diesen Entscheidungen halten:

 

Das Landgericht Lüneburg hatte am 15. Juli 2015 den damals 94jährigen Oscar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in – so liest sich das im Juristendeutsch – „300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen“ (begangen vom 15. Mai bis zum 11. Juli 1944, also in gerade mal acht Wochen) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das wären rund 7 Minuten Freiheitsstrafe pro Opfer, aber so darf man natürlich nicht rechnen. Der Verurteilte – gelernter Bankkaufmann – rechnete hingegen bürokratisch genau, und zwar als SS-Unterscharführer in der KZ-Abteilung „Häftlingsgeldverwaltung“ in Auschwitz: Er hatte – so ist es  in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (s.u.) nachzulesen – u.a. „das Geld der Deportierten nach Währungen zu sortieren, zu verbuchen, zu verwalten und nach Berlin zu transportieren“, wo es „zugunsten der SS“ verbucht wurde. In den Medien wurde er deshalb zum „Buchhalter von Auschwitz“.

 

So wie jene „Häftlinge“ niemals Häftlinge wurden, weil sie ausschließlich zur Vernichtung in Auschwitz angeliefert wurden, ging es auch niemals um „Häftlingsgelder“, sondern um die Beute der Ausplünderung designierter Mordopfer. Darin erschöpfte sich der „Dienst“ des SS-Bankkaufmanns Gröning im KZ jedoch nicht: Er versah auch bewaffnet sog. „Rampendienst“ und war dabei – so liest sich das fast verharmlosend – „Teil der Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte“.

 

Was soll man davon halten,

 

  • dass ein 94jähriger zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird (die er aber aller Voraussicht nach nicht verbüßen muss)?
  • dass dieses Urteil erst 71 Jahre nach den Taten erging?
  • dass das ‚nur‘ Beihilfe gewesen sein soll, und keine Mittäterschaft, einerseits?
  • dass andererseits nach langjährigen und oft unterbrochenen bzw. abgebrochenen Ermittlungen etwas doch noch zur strafbaren Beihilfe wurde, was jahrzehntelang als straflos galt?

 

Wer in einem solchen Verfahren die Verteidigung übernimmt, muss am Ende wohl – gerade im Lichte der gängigen und historisch tradierten Strafrechtsdogmatik – Freispruch fordern.

 

Und in der Tat wirkt gerade der Prozess gegen Gröning, in Anbetracht seiner Beiträge zur Aufklärung der KZ-Verbrechen, seiner Rolle in Auschwitz und all jener straflos Davongekommenen, die als Täter zweifellos schwerere Schuld auf sich geladen hatten, grotesk. Er hat gewissermaßen zu lange gelebt und spürt jetzt den ‚wind of change‘ in der bundesdeutschen Strafjustiz der Neuzeit:

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedenfalls hat dieses Lüneburger Urteil am 20. September 2016 bestätigt; der Beschluss wurde jetzt veröffentlicht: Die Revisionen sowohl des Angeklagten als auch die der Nebenkläger wurden verworfen.

 

In einer Presseerklärung vom 28. November 2016 heißt es dazu u.a., der Angeklagte war „in die Massentötungen in verschiedener Weise eingebunden“.

 

Was soll man davon halten,

 

  • dass die Nebenklage mit ihrem Ansinnen abgewiesen wurde, den Angeklagten als Mittäter verurteilt zu sehen?
  • dass der Angeklagte im Jahre 2015/16 wegen Beihilfe zum Massenmord verurteilt wird, nachdem sich die bundesdeutsche Strafjustiz jahrzehntelang darin geübt hatte, seinesgleichen faktisch zu amnestieren?
  • dass der Anwendungsbereich strafbarer Beihilfe (über den historischen Ausnahmefall „Auschwitz“ hinaus) tendenziell ausgeweitet wird?
  • dass der BGH sowohl auf eine mündliche Verhandlung verzichtete als auch darauf, die zentrale, keineswegs unumstrittene Rechtsfrage dem großen BGH-Senat zur Entscheidung vorzulegen – zumindest auch um zu vermeiden, dass der Angeklagte (wie im Fall „Demjanuk“) vor Eintritt der Rechtskraft verstirbt?

 

Und überhaupt – was soll man bloß von dem amtlichen Leitsatz halten: „Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz“. „Dienst“ im KZ? Wie und wem wurde denn hier „gedient“? Schwingt da immer noch die Vorstellung von der treuen Diensterfüllung mit, vom Dienst am Volke, von Männern, die „gedient“ haben?

 

Man mag diese BGH-Entscheidung auch als „Richtspruch über die deutsche Justiz“ werten, die vielen NS-Verbrechern durch eine (in anderen Zusammenhängen so oft zu vermissende) restriktive Auslegung Straflosigkeit sicherte – so die lesenswerte Analyse in der FAZ.

 

Mit dem BGH-Beschluss sei „endlich anerkannt“ worden, dass auch die „funktionelle Beihilfe“ von SS-Leuten im KZ „Massenmord“ gewesen sei – so zitiert die FR die Nebenklagevertreter.

 

SS-Mannschaften hätten sich in Auschwitz – das sei nun  höchstrichterlich geklärt – „generell wegen Beihilfe zum Massenmord strafbar gemacht“, so stand es in der taz.

 

Und in der Tat ist es gerade der legendäre Frankfurter „Auschwitz-Prozess“, zu dem der BGH 1969 meinte klarstellen zu müssen, wegen Beihilfe zum Massenmord könne sich nur strafbar gemacht haben, wer das Morden im KZ im Einzelfall „konkret gefördert“ habe. Danach wurden Menschen wie Oskar Gröning, die in Auschwitz „Dienst“ taten, von der Strafjustiz – die ja auch nur ihren  „Dienst“ tat – jahrzehntelang in Ruhe gelassen. Strafprozesse wegen NS-Verbrechen werden bald ihr sog. „biologisches“ Ende finden, weil auch die allerletzten potenziellen Angeklagten weggestorben sind. Die Theorie von der Strafbarkeit „funktioneller Beihilfe“ wird jedoch weiterleben und könnte zukünftig noch für einige Unruhe sorgen …

 

„Ihm war klar“, so der BGH abschließend und ebenso klar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Grönings, dass er „durch seine Dienstausübung im Zusammenwirken mit anderen die Voraussetzungen dafür schuf, dass die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit eine in Auschwitz zu exekutierende Vernichtungsaktion beschließen und anordnen konnten, weil auf die dortige Umsetzung ihrer verbrecherischen Befehle Verlass war“. Denn, auch insoweit lässt es der BGH an deutlichen Worten nicht mangeln: „Nur weil ihnen eine derart strukturierte und organisierte >industrielle Tötungsmaschinerie< mit willigen und gehorsamen Untergebenen zur Verfügung stand, waren die nationalsozialistischen Machthaber und die führenden SS-Funktionäre überhaupt in der Lage, die >Ungarn-Aktion< anzuordnen und in der geschehenen Form auch durchführen zu lassen“ (wobei man sich nur fragt, warum der 3. Strafsenat die „industrielle Tötungsmaschinerie“ in Anführungszeichen setzt).

 

Dem wäre eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, wenn man eben versucht, die historische Monströsität der „Endlösung der Judenfrage“ mit heute gängigen strafrechtlichen Maßstäben zu messen. Der o.g. Demjanuk-Prozess war in der Tat ein Wendepunkt – in der Rechtsprechung zur Strafbarkeit von NS-Verbrechen. Die Annahme, die deutsche Strafjustiz wäre nicht bereits vorher bereit gewesen, die bloße (bisweilen auch nur zugeschriebene) Mitgliedschaft in einer ‚Organisation‘ als Grundlage einer strafrechtlichen Mitverantwortung für Tötungsdelikte ausreichen zu lassen, ist aber mindestens ungenau, wenn nicht verdrängend: Bei der Aburteilung der RAF-Taten gab es insoweit wenig dogmatische Zurückhaltung – wer sich zur RAF bekannte, hatte auch für alle ihr zugeschriebenen Taten einzustehen, basta! Vielleicht lag das daran, dass man die Aktivitäten in der RAF nicht als „Dienst“ einstufen wollte?!

 

Helmut Pollähne