22. Okt. 2018
Verfassungsschutz

Die AfD auf dem Prüfstand des Verfassungsschutzes

Ab dem nächsten Jahr dürfte die AfD ein Beobachtungsobjekt des Inlandsgeheimdienstes sein. Sollen wir uns nun darüber freuen? 13 der 16 Landesämter haben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) schon Materialsammlungen zur AfD übersandt. Teils seien das Konvolute von mehreren hundert Seiten, berichtet der „Spiegel“ in seiner neusten Ausgabe. Bis Ende des Jahres soll das Prüfverfahren abgeschlossen sein und sich herausgestellt haben, ob die AfD als Partei oder gegebenenfalls auch nur Teile von ihr als eine „Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO) oder kurz: als „verfassungsfeindlich“ bzw. „extremistisch“ anzusehen ist.

Der politische Druck hat offensichtlich gewirkt: Nach dem Schulterschluss des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke mit Lutz Bachmann von Pegida und diversen hitlergrüßenden und Migranten jagenden Nazis an ihrem „Schweigemarsch“ vom 1. September hatten vor allem PolitikerInnen von Grünen und SPD eine „Beobachtung“ durch den Inlandsgeheimdienst gefordert. Die AfD sei „ein Fall für den Verfassungsschutz“, so die Grünen-Ko-Vorsitzende Annalena Baerbock. Diese Forderung hatten SPD und Grüne bereits Anfang 2016 erhoben, nachdem die damalige AfD-Chefin Frauke Petry im Interview mit dem „Mannheimer Morgen“ erklärt hatte, GrenzpolizistInnen müssten „notfalls von der Schusswaffe Gebrauch machen“, um illegale Einreisen zu verhindern. Vergeblich: Noch im März dieses Jahres hatte die „Amtsleitertagung“, das regelmäßige Treffen der PräsidentInnen der Verfassungsschutzämter, festgehalten: Man prüfe zwar im Verfassungsschutzverbund „fortlaufend“, ob „Bestrebungen vorliegen, die den Kernbestand des Grundgesetzes beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen.“ Aber: „Derzeit sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Beobachtung der AfD als Partei durch den Verfassungsschutz begründen.“

Gleichwohl führten die Landesämter von Bremen und Niedersachsen zwar nicht die AfD als Partei, aber ihre Jugendorganisation als Beobachtungsobjekt. Auch das Hamburger Landesamt erklärte Anfang September, dass es Verbindungen zwischen Gruppen der Partei und den rechten „Merkel muss weg“-Mittwochsversammlungen festgestellt habe. Thüringen stufte die AfD als Prüffall ein. Dennoch hielten Bundesinnenminister Horst Seehofer und sein BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen auch nach „Chemnitz“ daran fest, dass es keine „tatsächlichen Anhaltspunkte“ für eine Verfassungsfeindlichkeit der AfD gäbe, die eine Beobachtung rechtfertigen könnten. Dass das jetzige Prüfverfahren trotzdem zustande kam, dürfte vor allem an der Einigung zwischen den Innenministern Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns, Boris Pistorius und Lorenz Caffier, gelegen haben. Die beiden sind Sprecher der SPD- bzw. der Unionsgeführten Innenministerien und hatten im September angekündigt, eine Abstimmung auf Bundesebene, d.h. in der Innenministerkonferenz, anstreben zu wollen.

„Tatsächliche Anhaltspunkte“ und die fdGO

Daran wird erneut klar, dass die Entscheidung, ob eine Organisation vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft und „beobachtet“ wird oder eben nicht, eine politische ist, auch wenn sie durch die rechtlichen Floskeln der Verfassungsschutzgesetze legitimiert wird. Erstens ist die AfD heute nicht extremistischer als im März. Die Zusammenhänge und geschmeidigen Übergänge zwischen AfD, Identitären, Pegida und Neonazigruppen waren nicht erst seit den „Ereignissen von Chemnitz“ bekannt. Zweitens sind sowohl die „tatsächlichen Anhaltspunkte“ als auch die fdGO selbst unbestimmte Rechtsbegriffe. Und drittens beginnt eine Überwachung nicht erst wenn eine Organisation formell zum Beobachtungsobjekt erkoren wird. Sie kann auch zuvor schon im öffentlichen Raum und anhand von offenen Quellen erfolgen und darf danach auf „nachrichtendienstliche Mittel“ wie V-Leute, Observationen oder Telekommunikationsüberwachungen ausgedehnt werden.

Klar ist auch, dass der Verfassungsschutz mit seiner Extremismustheorie Schwierigkeiten mit der Kategorisierung der „Rechtspopulisten“ und Neuen Rechten hat. Viele von denen kommen eben durchaus nicht von Rechtsaußen, sondern aus den traditionellen bürgerlichen Parteien. Sie vertreten zudem auch Positionen, die sich nicht merklich von denen des CSU-Bundesinnenministers unterscheiden. Und sie mobilisieren das Spektrum der „besorgten Bürger“. So kommt es dann, dass das BfV im April dieses Jahres in einem aktuellen „Schlaglicht“ auf seiner Homepage über den „Versuch der Einflussnahme von Rechtsextremisten auf Anti-Asyl-Kundgebungen des demokratischen Spektrums“ berichtet. Gemeint waren die regelmäßigen rechten Demos in Cottbus und Kandel sowie eine Kundgebung im März in Bottrop, die das Amt dem „demokratischen Spektrum“ zurechnet und ein „bürgerliches Erscheinungsbild“ festhält und von den RechtsextremistInnen aus NPD, Dritter Weg oder Die Rechte abgrenzt. „Asylkritischer“, freiheitlich-demokratischer Rassismus.

Wer sich jetzt darüber freut, dass die AfD bald beobachtet wird und nächstes Jahr dann vielleicht im Verfassungsschutzbericht auftaucht, muss sich darüber im Klaren sein, dass die Kriterien des Inlandsgeheimdienstes nach wie vor die der fdGO sind. Es sind dieselben Kriterien, die dazu führen, dass politische Organisationen, die sich der AfD seit Jahren entgegenstellen, überwacht werden und im Verfassungsschutzbericht unter „Linksextremismus“ auftauchen.

Der Kommentar erschien zuerst am 19.10. bei CILIP, Bürgerrechte und Polizei