08. Dez. 2025
Abolitionismus / Abschiebung / Demokratie / Menschenrechte / Nationalismus & Neue Rechte / Recht auf Asyl / Rechtsstaatlichkeit

Die Europäische Asylreform muss grundrechtskonform umgesetzt werden! GEAS-Anpassungsgesetz führt zu gravierenden, aber unnötigen Verschärfungen

Im Jahr 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Das neue GEAS enthält massive Verschärfungen und höhlt den Rechtsschutz von geflüchteten Menschen aus. Aktuell verhandeln Parlament und Regierung über die spezifische Umsetzung in Deutschland. Die Bundesregierung hat mit dem GEAS-Anpassungsgesetz jedoch zudem einen Weg gewählt, das GEAS auf eine sehr restriktive Art umzusetzen. Europarechtlich ist das aber keinesfalls zwingend. 

Als juristische und bürgerrechtliche Organisationen fordern wir mit Nachdruck von den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, dass die europäischen Vorgaben grundrechtskonform ins deutsche Recht zu überführen sind. Hierzu sollten in den aktuellen Verhandlungen auch einige Maßnahmen aus dem bisherigen Gesetzesentwurf wieder gestrichen werden.

Geschaffen werden sollen „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“. Diese Einrichtungen sollen insbesondere das sog. Dublin-Verfahren erleichtern, also Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. In diesen Lagern unterliegen die Betroffenen strengen Wohnverpflichtungen, die in ihre Bewegungsfreiheit eingreifen und sie von einem eigentlich grundrechtlich garantierten Zugang zu Rechtsberatung oder einer angemessenen medizinischen Versorgung abschneiden. Aus der Vergangenheit ist durch wissenschaftliche Forschung und Menschenrechtsdokumentationen bekannt, dass solche Lagerstrukturen stets mit menschenrechtswidrigen Zuständen einhergehen. Jedoch sind diese „Aufnahmeeinrichtungen“ ein deutscher Sonderweg und von der GEAS-Reform gerade nicht vorgesehen. Deswegen sollte von der Einführung dieser Lager Abstand genommen werden.

Mit großer Sorge blicken wir als juristische Organisationen auf die ausufernden Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und die Ausweitung von Freiheitsentzug (Haft), die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz einhergeht. Vorgesehen ist für Deutschland beispielsweise die Inhaftierung von Minderjährigen, sofern dies „ihrem Wohl“ dient. Dieser Fall soll demnach dann vorliegen, wenn sich die Eltern oder Betreuungspersonen in Haft befinden. Eine Inhaftierung von Kindern ist jedoch offenkundig kinderrechtswidrig. Haftanstalten jeder Art sind kein geeigneter Ort für Kinder. Haft kann niemals dem Kindeswohl dienen. Zwar gibt es diesen Inhaftierungsgrund in der Aufnahmerichtlinie des neuen GEAS - aber hier wird den Mitgliedstaaten explizit offengehalten, ob sie diese Form der Inhaftierung einführen wollen. Auch für besonders schutzbedürftige Personen (Vulnerable) sollen Freiheitsentziehungen geschaffen werden. Eine grundrechts- und kinderrechtsschonende Umsetzung macht von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Deutschland kann sich noch gegen die Inhaftierung von Kindern und vulnerablen Personen entscheiden.


Insgesamt hat die Bundesregierung mit ihrem Vorschlag für das GEAS-Anpassungsgesetz einen besonders restriktiven Weg gewählt und setzt erkennbar ihren Kurs der „Schärfe und Härte“ fort. Verloren geht die gemeinsame Grundlage, dass auch schutzsuchende Personen Grundrechtsträger*innen sind. 

Der Deutsche Bundestag sollte in den abschließenden Verhandlungen daher rechtsstaatliche und menschenrechtliche Korrekturen vornehmen und die Vorschläge insgesamt auf den Prüfstand stellen.

Unterzeichnende Organisationen:

Humanistische Union (HU)
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Neue Richter*innenvereinigung (NRV)
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)
Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ)

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