Im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurden am 1. Oktober im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales erneut Expert*innen zur geplanten Neufassung des Psychisch Kranken Gesetzes (PsychKG) von NRW angehört.
Deren zahlreiche schriftliche Stellungnahmen sowie die Wortbeiträge zum überarbeiteten Gesetzentwurf waren vernichtend. Insbesondere wurde der pauschalen Prämisse des Gesetzentwurfs, laut der eine Gefährdung insbesondere von Menschen mit psychischen Diagnosen ausginge, eine klare Absage erteilt: “Psychische Krankheit” wird mit Gefährlichkeit gleichgesetzt, obwohl sämtliche Statistiken und Forschungen dieser Behauptung widersprechen.
Im Gegenteil zeigt sich bei Menschen in psychischen Ausnahmesituationen Gewalt zuvorderst als Eigengefährdung und Gefährdung durch andere.
Prämisse und Anlass der Gesetzesneufassung sind damit unzulässig. Sie rechtfertigen nicht dessen zentralen Inhalte, nämlich den Zugriff von Sicherheits- und Polizeibehörden auf Menschen mit psychiatrischen Diagnosen und ihre Daten.
Dies gilt nicht nur für die geplante Gesetzesverschärfung in NRW, sondern auch für alle diejenigen Bundesländer, die ihr Psychisch-Kranken-Gesetz bereits verschärft haben oder diesen Schritt erwägen.
Wir haben als Grundrechtekomitee zur Kontextualisierung dazu das Papier "Sicherheitsbehörden wollen den Zugriff auf Menschen mit psychiatrischen Diagnosen: Kritische Bestandsaufnahme der aktuellen Maßnahmen von Politik und Sicherheitsbehörden gegen Menschen in psychischen Krisen" veröffentlicht.
"Das Hauptanliegen des Gesetzentwurfs zum PsychKG in NRW geht fehl. In der Konsequenz ist der geplante Gesetzentwurf sofort zu stoppen und dem Ansinnen der Sicherheitsbehörden eine Absage zu erteilen", erklärt Britta Rabe, politische Referentin des Komitee für Grundrechte und Demokratie.
Die in der Anhörung anwesenden Expert*innen warnen ausdrücklich vor einer Versicherheitlichung von Krankheit. Ganz konkret ist zu befürchten, dass Menschen in psychischen Krisen sich nicht Ärzt*innen oder anderen unterstützenden Strukturen anvertrauen – aus der berechtigten Angst, dass darüber Sicherheits- und Polizeibehörden Zugriff auf ihre Daten und auf ihre Unversehrtheit erlangen und Zwangsmaßnahmen und Zwangseinweisung drohen. Grundrechtlich gesprochen verletzt der vorliegende Gesetzentwurf die Artikel 3, 3 GG sowie Artikel 5 der UN-BRK hinsichtlich der Diskriminierung von Menschen in psychiatrischen Ausnahmesituationen.
Die Weitergabe von sensiblen Personen- und Gesundheitsdaten hebeln zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz der Privatsphäre aus (Artikel 2, 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG). Die im Gesetzentwurf geforderte ärztliche Meldung von Menschen mit psychischen Diagnosen an Sicherheits- und Polizeibehörden und der Weitergabe von Informationen wderspricht zudem der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Neufassung des PsychKG NRW soll zudem Ausländerbehörden und Zentrale Ausländerbehörden über den Aufenthalt von Geflüchteten in psychiatrischen Kliniken informieren (§5), um Abschiebungen zu planen und durchzuführen. Abschiebungen aus Krankenhäusern und Psychiatrien sind stets ein schwerer Eingriff in eine laufende ärztliche Therapie und können schwerwiegende gesundheitliche Folgen bedeuten. Mit der Aufnahme dieses Passus in das PsychKG sollen die skandalösen und unrechtmäßigen Abschiebungen von kranken Menschen aus Kliniken zu Recht verholfen werden. Sie bleiben auch mit einem solchen Gesetz aus menschenrechtlicher und medizinischer Perspektive unrecht.
Die Definition von Gefahr bzw. Gefährdung wird mit diesem Entwurf außerdem unzulässig entgrenzt. Eine Zwangseinweisung soll nämlich zukünftig schon präventiv erfolgen können, nicht nur bei einer "gegenwärtigen Gefährdung", sondern auch, wenn "gefährdendes Verhalten unmittelbar bevorsteht" oder "sein Eintritt unvorhersehbar" ist, falls etwa eine "mangelnde Einsichtsfähigkeit" bei der betroffenen Person vorliegt (§10 Nr. 1, 4).
Eine derartige Ausweitung des Begriffs von Gefahr und Gefährdung und der Gesetzentwurf in seinem sicherheitspolitischen Fokus als solches sind abzulehnen.