10. März 2017 © dpa
(Anti-)Rassismus / Polizei

Hate crime?

Der jüngste Deutschland-Bericht des Europarats-Ausschusses gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hat Ende Februar in den Medien vorübergehend für eine gewisse Aufregung gesorgt, wobei sich die Schlagzeilen aber meist darauf reduzierten, in Deutschland werde „Hasskriminalität (hate crime)“ offiziell nur unzureichend registriert. Abgesehen davon, dass jener Prüfbericht damit sehr verkürzt wiedergegeben wird (s.u.), waren offizielle Stellungnahmen dazu – soweit ersichtlich – bisher nicht zu vernehmen, während in rechten Netzwerken ein ‚shitstorm‘ losbrach gegen europäische und zivilgesellschaftliche antirassistische Grüppchen, denen es doch sowieso nur darum gehe, „Deutschland“ in Sachen Diskriminierung noch schlechter aussehen zu lassen, als es die offiziellen Stellen und ihre ‚Lügenpresse‘ ohnehin schon täten – das muss hier nicht weiter kommentiert werden.

Der Vorwurf des ECRI weist in die entgegengesetzte Richtung: Durch falsche Statistiken werde das Ausmaß von >hate crime< in Deutschland offiziell geschönt! Das kann ohne Weiteres unterschreiben, wer sich kritisch damit befasst, wie fremdenfeindliche, aber auch homophobe oder antisemitische Taten polizeilich und justiziell ‚verarbeitet‘ werden. Das fängt bei völkischer Verhetzung an und hört bei rechtem Terror auf.

ECRI, das ist der Ausschuss des Europarates „gegen Rassismus und Intoleranz“. Er führt ein gewisses Schattendasein, obwohl er doch in den letzten Jahren (wieder) deutlich mehr zu tun hat in Anbetracht einer eklatanten Zunahme von Rassismus und Intoleranz in weiten Teilen Europas. Seine Missachtung ist zugleich Ausdruck jener Ignoranz, die der Ausschuss beklagt (s.u.). ECRI hat u.a. die Aufgabe, „Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz in ganz Europa auf der Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR zu bekämpfen“, vor allem durch „die Erstellung von Länderberichten, die Veröffentlichung von Allgemeinen politischen Empfehlungen und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere Nichtregierungsorganisationen“.

Sein letzter Deutschland-Bericht stammte aus dem Jahre 2014 und enthielt diverse Empfehlungen, deren Umsetzung in dem nun vorgelegten Prüfbericht evaluiert wurde. Einige der Empfehlungen seien umgesetzt worden (z.B. in puncto Prävention, Integration und Gleichstellung), es blieben aber gewichtige Punkte auf der Tagesordnung, in denen Deutschland es versäumt habe, die Empfehlungen umzusetzen, oder sogar ausdrücklich erklärt habe, dies gar nicht zu beabsichtigen:

  • Erneut wird kritisiert, dass Deutschland sich weigere, das 12. Zusatzprotokoll (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ratifizieren, also in deutsches Recht zu übertragen. Deutschland habe das 12. ZP, das am 1.4.2005 in Kraft getreten sei, zwar bereits im Jahre 2000 feierlich unterzeichnet, aber auch 16 Jahre später weigere sich die jeweilige Bundesregierung notorisch, es auch zu ratifizieren. Sie habe sogar ausdrücklich erklärt, dies gar nicht zu wollen, u.a. weil es bundesdeutsche Praktiken z.B. in den Bereichen Beamten-, Sozial- und Aufenthaltsrecht gebe, die mit dem 12. ZP ggf. nicht in Einklang stehen. Ein menschenrechtspolitisch unerhörter Vorgang: Man stelle sich vor, ein anderer Mitgliedstaat des Europarates (nehmen wir mal die Türkei) würde sich weigern, die EMRK zu unterzeichnen, weil das ja möglicherweise nicht in Einklang stehe mit dem Plan, die Todesstrafe wieder einzuführen – zugegeben: ein völlig konstruiertes Beispiel. Aber abgesehen davon, dass die ‚Angst‘ der Bundesregierung, das allgemeine Antidiskriminierungsverbot des 12. ZP werde nicht in allen Bereichen staatlichen Handelns hinreichend beachtet, sicher nicht unberechtigt ist, bleibt der entscheidende Punkt wohl ein anderer: Menschen in Deutschland, die von solcher Diskriminierung betroffen sind und vor deutschen Gerichten bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht keine Anerkennung finden, soll der Weg der Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgeschnitten werden. Eine grobe Missachtung des Europarates und seines obersten Gerichtshofs, die gar nicht laut genug angeprangert werden kann – gerade in Zeiten zunehmender Diskriminierung und gerade auch in Deutschland!
  • ECRI beanstandet des Weiteren, dass es der Polizei in Deutschland gestattet sei, Identitätsüberprüfungen durchzuführen, obwohl es keine Verdachtsmomente gebe, was diskriminierende Praktiken fördere, die u.a. als >racial profiling< kritisiert werden. Solche Praktiken sind in der Tat gang und gäbe, aber nur selten findet sich ein deutsches Gericht dazu bereit, solches auch offiziell zu bestätigen, wie zuletzt das OVG Rheinland-Pfalz im April 2016.
    Dass in Zusammenhang mit der zweiten Kölner Silvesternacht zu Recht >racial profiling< angeprangert wurde, weil sog. >NAFRIs< (für sich genommen schon eine skandalöse Diskriminierung) allein aufgrund ihrer vermeintlich äußerlich erkennbaren Herkunft massenhaft polizeilich festgesetzt wurden, hat jedoch ebenfalls einen >shitstorm< ausgelöst, diesmal allerdings aus der sog. Mitte der Gesellschaft und ihren medialen und politischen Repräsentanten, gerichtet gegen jene, die damit der deutschen Polizei in den Rücken gefallen seien.
  • Die Diskriminierung sog. LGBT-Personen (lesbisch, schwul, bisexuell, transgender) weise noch immer erhebliche Ausmaße auf; beispielhaft werden Schulen genannt und das Gesundheitswesen. Hier sei zwar (etwa in puncto rechtlicher Gleichstellung) einiges erreicht, ein überzeugendes Antidiskriminierungs-Konzept sei in diesem Bereich aber nach wie vor zu vermissen.
  • Schließlich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) also >hate crime< und der staatliche Umgang damit, wobei es um zwei unterschiedliche Punkte geht, die allerdings in engem Zusammenhang stehen:

Da geht es zum einen um die Frage, ob das Vorliegen von >hate< als Tatmotiv rassistischer, homophober oder transphober >Hasskriminalität< strafrechtlich hinreichend erfasst wird, ob solche Taten also überhaupt als Straf-Taten erfasst und ggf. auch explizit als solche – und dann bzw. deshalb verschärft – bestraft werden. Abgesehen davon, dass dies als allgemeiner Strafschärfungsgrund seit langem anerkannt war (der justizielle Umgang damit ist, wie gesagt, eine andere Frage), wurde über die Aufnahme dementsprechender Strafschärfungsgründe im Gesetz lange gestritten; seit 2015 wird in § 46 Abs. 2 StGB ausdrücklich auf „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende … Beweggründe und Ziele“ abgestellt. Weshalb dem ECRI dies nicht reicht, erschließt sich nicht auf Anhieb.

Zum anderen (und nur das beherrschte die meisten Schlagzeilen, s.o.) geht es darum, ob >hate crimes< (ungeachtet ihrer strafrechtlichen Erfassung) in den offiziellen Statistiken der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden realitätsnah erfasst werden. Hier sieht ECRI in Anbetracht alternativer, nämlich zivilgesellschaftlicher Quellen erhebliche Defizite. Auf die Einstufung durch Strafverfolgungsbehörden zu vertrauen, die selbst nicht frei sind von strukturellem Rassismus, greift sicher zu kurz, weshalb zivilgesellschaftliche Gegenöffentlichkeit weiterhin nötig ist. Wenn >hate crime< eine strafrechtlich relevante Kategorie ist, wird man sich in einem funktionierenden Rechtsstaat aber auch damit abfinden müssen, dass letztlich nur ein Gericht abschließend entscheiden kann, ob es sich um Hasskriminalität gehandelt hat – die Unschuldsvermutung sollten wir auch in diesem Bereich nicht zur Disposition stellen, weshalb es zumindest missverständlich wäre, wie offenbar das ECRI ohne Weiteres darauf abzustellen, ob Taten von den >Opfern< selbst z.B. als rassistisch eingestuft werden.

Alles in allem aber ein (leider) lesenswerter Bericht, der nicht nur den Finger der unteilbaren Menschenrechte in offene Wunden der Intoleranz und des Rassismus in Deutschland legt, sondern der vor allem dokumentiert, in welchem Ausmaß nach wie vor politisches Reden und Handeln auch in Deutschland auseinanderklaffen, wenn es um Diskriminierung geht! Mit dem Finger auf andere zeigen, ist das eine (und wäre für sich genommen auch völlig in Ordnung), aber wehe, andere – in diesem Fall der dafür zuständige Ausschuss des Europarates gegen „Rassismus und Intoleranz“ – zeigen mit dem Finger auf Deutschland …