22. Mai 2014 © dpa

Rede zum Versammlungsrecht "Justiz im Namen der Politik und nicht des Volkes?"

Rede von Elke Steven auf der Versammlung am 17. Mai 2014 vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Wir stehen heute hier, weil wir für das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit eintreten. Es ist ein dauernd gefährdetes Grundrecht. Es wird von Politik und Polizei bekämpft. Diejenigen, die es wahrnehmen, werden kriminalisiert und sollen abgeschreckt werden. In Art. 8 Grundgesetz heißt es:(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Die Einschränkung auf die „Deutschen“ ist überflüssig. Ansonsten hätte man es bei diesem Absatz belassen sollen. Aber mit Absatz 2 des Artikels beginnen die alltäglichen Probleme. Dieser lautet:

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Darin wird die Angst der Väter des Grundgesetzes vor den Bürgern, die sich auf die Straße begeben und eigene Meinungen vorbringen könnten, schon deutlich. Der Obrigkeitsstaat stand Pate. Gesetze sollen die Beschränkung des Grundrechts ermöglichen.

Die Wahrnehmung dieses Grundrechts schafft potentiell Unruhe. Staatliches Handeln könnte  infrage gestellt werden – das steht dem Obrigkeitsstaat fundamental entgegen.

Aber wir stehen hier auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit der Brokdorf-Entscheidung hat dieses bereits 1985 das Grundrecht ins Zentrum gestellt. Auch Gesetze können dieses Grundrecht nicht beliebig einschränken. Ich zitiere aus dieser richtungsweisenden Entscheidung:

„(…) das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, der Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. (…)

 (Versammlungen) enthalten ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren. (…)

Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Regierungssystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements.“ (BVerfGE 69, 315)

Das Verfassungsgericht hat Exekutive und auch Legislative deutliche Schranken gesetzt. Der Alltag im Umgang mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist allerdings weiterhin von Repression gekennzeichnet. Die Länder versuchen seit der Föderalismusreform mit Landesversammlungsgesetzen das Grundrecht auszuhebeln. In diesen Diskussionen wird deutlich, dass auch viele Politiker dieses störende Grundrecht am liebsten abschaffen würden. Denn es ist ein Grund- und Menschenrecht, mit dem zwingend auch provoziert wird, mit dem Grenzen ausgetestet werden, um Öffentlichkeit zu erreichen. Ja: - die Mächtigen haben dieses Grundrecht schon immer gefürchtet.

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie beobachtet seit 1981 – beginnend mit der großen Brokdorf-Demonstration - immer wieder mit einer größeren Gruppe konfliktträchtige Demonstrationen. Wir wollen damit das Grundrecht schützen und über die Vorgänge und ihre Entwicklung der Öffentlichkeit berichten. Damit die einseitigen, von den eigenen Interessen geleiteten Polizeiberichte, die nicht informieren, sondern Werbung betreiben, nicht das letzte Wort haben. Allzuoft werden die Polizeiberichte von den Medien ungeprüft übernommen.

Unsere Erfahrungen zeigen, wie sehr herrschende Politik, Versammlungsbehörden und Polizei auf vielfältige Weise versuchen, das Grundrecht einzuschränken.

· Es fängt bei der dem Protest vorausgehenden Verunglimpfung  von Demonstrierenden an. Vor „Gewalttätern“ und „Chaoten“, vor „schwarzem Block“ und „Autonomen“ wird gewarnt. Polizeigewalt soll damit schon im Vorhinein legitimiert werden.

Vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm wurden bundesweit 40 Wohnungen  und Geschäftsräume durchsucht. Computer wurden beschlagnahmt, „Geruchsproben“ genommen. Zuvor waren zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet worden (§129 a StGB).  Dieser Paragraph, der den Verdacht zum Ausgangspunkt macht, schafft Ermittlungsbefugnisse. Lange nach den Protesten in Rostock und Heiligendamm wurden die Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt und Verdächtige freigesprochen. Aber die Verdachtskonstruktion hatte ja der Überwachung, der Einschüchterung  und der Sammlung von Informationen dienen sollen. Das war erfolgreich betrieben worden.

Allerdings hatte die Abschreckung nicht richtig funktioniert. Die Empörung über diese Durchsuchungswelle hat den Protest gegen den Gipfel und einen Staat, der seine Bürger und Bürgerinnen überwacht und kriminalisiert, der einen Ausnahmezustand schafft und die Grundrechte der Bürger nicht achtet, eher verstärkt.

· Mit dem Unwesen der Auflagenerteilung für Versammlungen fängt das rechtswidrige Traktieren von Bürgern oft an.  Auflagen, die das Grundrecht einschränken, dürfen nur dann erteilt werden, wenn konkrete Gründe für den Verdacht vorliegen, dass anderenfalls eine Gefährdung für die Sicherheit entstehen würde. Wenn die Versammlung also anderenfalls ganz verboten werden könnte. Auflagen sollen also das Grundrecht ermöglichen. In der Praxis werden inzwischen unendlich viele Auflagen ohne jeden habhaften Verdacht erteilt. Solche rechtswidrigen Auflagen dienen der Einschüchterung, liefern polizeiliche Kontrollgründe und können den Versammlungsleiter verunsichern. Obwohl der Brokdorf-Beschluss auch dem entgegen stehen sollte, gibt es immer wieder Versuche, Versammlungsleiter für alle Vorkommnisse verantwortlich zu machen – und auch zu verklagen. Glücklicherweise haben diese Versuche letztlich und durch die Instanzen meist keinen Erfolg. Aber sie kosten trotzdem, nicht zuletzt Zeit. Und sie können mürbe machen.

· Die endlose Geschichte der Polizei-Kessel führt zu der unbeantwortbaren Frage, wie die Polizei dazu gebracht werden kann, sich an Recht und Gesetz zu halten. Seit 1986 haben Gerichte immer wieder festgestellt, dass die Einkesselung von Demonstrierenden rechtswidrig war. Die Polizei hatte 1986 in Hamburg eine entstehende Versammlung in eine Ecke getrieben und über Stunden eingekesselt. Noch im selben Jahr stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass dieser sogenannte „Hamburger Kessel“ rechtswidrig war (12 VG 2442/86).

Die Polizei argumentierte, sie hätte eine Auflösungsverfügung „durch schlüssiges Verhalten“, nämlich durch die Einschließung, erlassen. Sie glaubte, Teilnehmer hätten sich passiv bewaffnet, z. B. durch wetterfeste Kleidung, und ein milderes Mittel hätte sie nicht gefunden. Das Verwaltungsgericht urteilte klar und eindeutig, dass ein solches Vorgehen gegen eine Versammlung rechtswidrig ist. Die Kläger erstritten vor Zivilgerichten ein Schmerzensgeld von 200,- DM. Wer nun aber glaubt, seitdem hätte sich die Polizei an diese Maßgabe gehalten, irrt gewaltig. Immer wieder sind Demonstrierende eingekesselt worden: der Münchner Kessel, der Göttinger Kessel, der Braunschweiger Kessel, der Mainzer Kessel, der Dortmunder Kessel, diverse Kessel im Wendland und viele andere folgten.

Am 2. Juli 2013 (5/27 Qs 38/13) hat das Landgericht Frankfurt wieder einmal feststellen müssen, dass der Kessel, mit dem am 31. März 2012 Demonstrierende in Frankfurt festgehalten wurden, rechtswidrig war. Gegen weitere rechtswidrige Kessel bei den Blockupy-Protesten in 2012 konnten Schmerzensgeldzahlungen eingeklagt werden. Auch der „Feldgewahrsam“ im November 2011 im Wendland war rechtswidrig, wie das Landgericht Lüneburg im Sommer 2013 urteilte. (aaa 235-36; S. 65)

Der Kessel bei der Großdemonstration in Frankfurt am 1. Juni 2013 ist ein weiteres Beispiel, das noch der juristischen Auseinandersetzung harrt. Absurd ist die polizeiliche Erklärung, es hätte sich gar nicht um einen Polizei-Kessel von Demonstrierenden gehandelt, da sie bei den fast eintausend eingeschlossenen Bürgern Strafverfolgung betrieben hätte und damit die restliche Demonstration vor Straftätern geschützt hätte.

Dass Eingekesselte fast nie, wie es zumindest rechtlich notwendig wäre, „unverzüglich“ einem Richter vorgeführt werden, darf nicht verwundern. Da, wo es passiert, müssen die Personen meist unverzüglich freigelassen werden.

· Die Repräsentanten des Monopols legitimer physischer Gewaltsamkeit treten meist vermummt auf und setzen ihre Waffen bedenkenlos gegen ihr polizeiliches Gegenüber ein. Weder gegen Schlagstock und Fausthiebe, erst recht nicht gegen Wasserwerfer und Pfefferspray kann man sich als Bürger angemessen schützen. Das eigene friedliche Verhalten schützt jedenfalls nicht.

Schützende Brillen oder Gegenstände wie Armprotektoren, die ein wenig  die Gewalt abmildern könnten, werden als passive Schutzbewaffnung gedeutet und sind gemäß Versammlungsgesetz verboten. Welch eine Wortverdreherei: Schutzwaffen! Das sind keine Waffen, das sind alltägliche Gegenstände, mit denen man versuchen könnte, seinen Körper vor den Wirkungen maßloser Gewalt zu schützen.

Während der Großdemonstration von Blockupy waren am Rande des Kessels die Personalien von Hagen K. festgestellt worden. Er soll eine mit Plastik verstärkte Baseballkappe getragen haben, und in seinem Rucksack sollen sich Unterarmprotektoren, eine Mütze und Arbeitshandschuhe befunden haben. Angeklagt wegen passiver Bewaffnung stellte die Richterin das Verfahren nach zwei Verhandlungssitzungen ein. Immerhin begründete sie den Freispruch damit, dass die Motivation, diese Gegenstände mitzuführen, ja auch „in einem Notwehrrecht gegenüber rechtswidrigen Polizeieinsätzen“ hätte liegen können.

 

Von den unsinnigen und willkürlichen Auslegungen des Vermummungsverbots will ich heute schweigen. In Frankfurt wurden letztes Jahr bunte Schirme zu Vermummungsgegenständen. Ganz alltägliche Kleidungsstücke können so zu verbotenen Gegenständen werden.  

 

· Zu Beginn meiner Rede erwähnte ich schon die Konstruktion von Strafverfahren nach §129 StGB. Kriminelle oder gar terroristische Vereinigungen werden konstruiert, um politisch missliebige Bürger besser ausspionieren zu können. Gegen den Stadtjugendpfarrer Lothar König aus Jena war zeitweise ein solcher Verdacht konstruiert worden. Dann aber wurde er wegen aufwieglerischem Landfriedensbruch angeklagt. Er hatte sich an den Protesten in Dresden gegen die geschichtsverdrehenden und nationalistischen Versammlungen von NPD und Kameradschaften zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens beteiligt. In der Hauptverhandlung stellte sich dann heraus, dass „die Anklage der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf Unwahrheiten, Manipulationen und Lügen“ aufbaute. Die von der Verteidigung als „Fälscherwerkstatt“ bezeichnete Arbeit der Polizei wurde von der Dresdener Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen. Dank der Arbeit der Rechtsanwälte und einer engagierten Unterstützergruppe konnte Stück für Stück nachgewiesen werden, dass Beweise von der Polizei unterdrückt und gefälscht worden waren. Leider ist dies keine Seltenheit. Das Verfahren musste zunächst ausgesetzt werden. (siehe auch Grundrechte-Report 2014)

· Aus aktuellen Gründen sei heute auch darauf verwiesen, welche Auswüchse die Überwachungswünsche haben. In Niedersachsen hat sogar eine „task-force“ im Auftrag des Innenministers festgestellt, dass 40% der gespeicherten Personendaten unzulässiger Weise gespeichert sind. Die Daten vieler Bürger sind gespeichert, weil sie sich politisch betätigen und z.B. Versammlungen angemeldet haben. Das aber ist kein Grund zur Überwachung durch den Verfassungsschutz. Denn die Wahrnehmung von Grundrechten ist kein verfassungsfeindliches Bestreben.

Die Geschichte des Versammlungsrechts ist andererseits zugleich eine, die zeigt, wie die Bürger und Bürgerinnen im Laufe der Jahrzehnte immer mehr gelernt haben, sich dieses Recht zu nehmen. Der Protest ist oft kreativ, konsequent und friedlich. Staatspolizeiliche Abschreckung funktioniert glücklicherweise oft nicht.

So entscheiden die Bürger selbst, wo, wie und wie lange sie demonstrieren wollen. Es ist schlimm genug, dass wir das immer wieder erstreiten müssen. Es ist erschreckend, wie viele Bürger durch Polizeigewalt verletzt worden sind. Aber es ist ermutigend, dass es trotzdem immer wieder viele sind, die sich das Recht nehmen und es sich nicht nehmen lassen.

Der Streit um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit beginnt auf der Straße! Wir werden weiterhin dafür streiten!