10. Nov. 2015 © pxhere
Strafrecht

Verpasste Chance. Kein Ende der lebenslangen Freiheitsstrafe

Eine »Reform der Tötungsdelikte« ist überfällig! Mit dieser Feststellung enden allerdings bereits die Gemeinsamkeiten derer, die sich in den letzten Jahren um eine solche Reform bemüht haben. Nach Unterbreitung zahlreicher Vorschläge setzte das BMJV eine Expertenkommission zur »Reform der Tötungsdelikte« ein. Deren Abschlussbericht enthält deutlich mehr Schatten als Licht, meint Helmut Pollähne und bekräftigt die Forderung der Strafverteidigervereinigungen nach Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. (gedruckte Fassung im Anhang)

Die Expertenkommission »zur Reform der Tötungsdelikte« hat jüngst einen – jedenfalls quantitativ (weil nahezu 1.000 Seiten starken) – beeindruckenden Abschlussbericht vorgelegt. Was auch immer man sich davon erwartet hatte: Die Ernüchterung ist noch größer als die Verwunderung. Die Kommission ist als Tiger innovativer Kriminalpolitik gestartet und als Bettvorleger der Mainstream-Rechtspolitik gelandet. Von der allgemein konsentierten terminologischen Entnazifizierung einmal abgesehen sollen die §§ 211-213, 57a StGB sehr weitgehend ihre derzeitige Gestalt beibehalten, manches soll gar verschärft werden.

Experten gegen Streichung der lebenslangen Freiheitsstrafe

Nun kann es – zumal in Anbetracht der Zusammensetzung – nicht wirklich überraschen, dass die Kommission nicht mehrheitlich die Streichung der lebenslangen Freiheitsstrafe fordert. Dass es für den (und sei es ‚nur‘ gedanklichen) Vorschlag ihrer ersatzlosen Abschaffung in der Expertenkommission allerdings keinen einzigen Fürsprecher gab, muss dann doch entsetzen, und mehr noch die im Abschlussbericht kolportierten Begründungen: Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord sei »sozialethisch gleichsam die ‚Leitwährung‘ des Strafrechts« und erfülle (so wörtlich) »mit ihrer ‚Kommunikations-, Symbol- und Signalfunktion‘ – insoweit an die Stelle der früheren Todesstrafe tretend – wichtige integrative Aufgaben«; sie bekräftige »den absoluten Geltungsanspruch des Tötungstabus und berücksichtige die Vergeltungserwartungen der Allgemeinheit«. Da läuft es einem eiskalt den Rücken runter.|1 Dass einige derer, die »grundsätzlich zu einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe tendierten, … aus pragmatischen Gründen für die Beibehaltung« gestimmt haben, macht es nicht besser.|2

Die Problematik der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht aus (mindestens) zwei Elementen: Erstens handelt es sich um eine sog. absolute Strafe, die dem erkennenden Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 211 StGB (fast, s.u.) keine andere Wahl lässt, und zweitens ist die Strafe unbestimmt sowie unbefristet und dauert damit tendenziell tatsächlich »lebenslang«.

Nahezu alle Probleme, die im Zusammenhang mit »den Tötungsdelikten« gewälzt werden, stehen und fallen mit der lebenslangen Freiheitsstrafe, oder anders formuliert: Gäbe es die lebenslange Freiheitsstrafe nicht (mehr), hätten wir auch die meisten jener Probleme nicht, oder jedenfalls so nicht bzw. sie wären lösbar, ohne neue Probleme zu zeitigen. Es muss also darum gehen, die laufende Debatte um eine »Reform der Tötungsdelikte« endlich vom Kopf auf die Füße zu stellen.

 

Lebenslang als absolute Strafe für Kapitaldelikte

So mancher führt das Wort von den »Kapitaldelikten« im Munde, ohne sich den historischen Bedeutungsanteil zu vergegenwärtigen: Es ist kein Zufall, dass im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch von »capital punishment« die Rede ist, wenn man die Todesstrafe meint, denn »capital« steht hier für den Kopf bzw. die Enthauptung. Die Ersetzung der Todesstrafe durch die lebenslange Freiheitsstrafe lebt insoweit fort in der Absolutheit der Höchststrafe.

Nun ist schon nach geltendem Recht bzw. praktizierter Rechtsprechung jene Absolutheit aufgeweicht: Abgesehen von den Versuchen, die lebenslange Freiheitsstrafe über § 21 StGB zu vermeiden, haben die Gerichte – contra legem – Ausnahmen entwickelt, die unter »Rechtsfolgenlösung« (für die Tücken insb. mit der Heimtücke) firmieren.

In anderer Richtung wird die vermeintliche Absolutheit der Strafe (die deshalb auch keiner Zumessung gem. § 46 StGB unterliegt) aufgeweicht durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gem. § 57a StGB, die den Strafzumessungsvorgang (15 Jahre + x) dann freilich auf die Strafvollstreckungskammer verschiebt.

In der öffentlichen, und nicht selten auch in der veröffentlichten Meinung hält sich ohnehin eisern das Gerücht, Mörder müssten ‚sowieso‘ nur 15 Jahre absitzen. Es gibt dazu keine wirklich verlässlichen Daten,|3 aber die Entlassung nach 15 Jahren ist insgesamt die Ausnahme. Im statistischen Mittel dauert die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe rund 20 Jahre, was gleichbedeutend damit ist, dass die Hälfte der Betroffenen länger ‚brummt‘, nicht wenige deutlich länger und einige eben doch – im Wortsinne der absoluten Kapitalstrafe – bis an das Ende ihrer Tage.

Die Absolutheit der Höchststrafandrohung bleibt, so oder so, eines der Schlüsselprobleme des § 211 StGB. Hieran will die Expertenkommission – zaghaft, so der Minimalkonsens – etwas ändern (s.u.), allerdings, wie erwähnt, unter Festhaltung an der lebenslangen Freiheitsstrafe als Regel.

 

Lebenslang als faktische Sicherungsverwahrung

Das zweite »kapitale« Problem der lebenslangen Freiheitsstrafe ist – eben – ihre potenzielle Lebenslänge, die jedoch nicht, wie dies oft missverstanden wird, aus der Strafe an sich folgt, die eben bis zum Lebensende vollstreckt werde (und sich damit letztlich doch als Todesstrafe erwiese, s.o.), sondern aus dem sog. »Sicherungsüberhang«: Nachdem die Schwere oder auch besondere Schwere der Schuld durch 15 + x Jahre Strafvollzug getilgt ist, legitimiert sich die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausschließlich aus der vermeintlichen Rückfallgefahr infolge einer ungünstigen Prognose (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).

Die sich daraus ergebenden vollstreckungs- und vollzugsrechtlichen Konsequenzen hat die Kommission schlicht negiert: wegen des »hybriden« Charakters der lebenslangen Freiheitsstrafe. Um die Brisanz hier nur anzudeuten, sei auf § 66c StGB und die Frage verwiesen, warum Vergleichbares für die Lebenslangen nicht gelten soll!?|4 Diskutiert wurde immerhin ein vermeintlich »privilegierter Vollzug«, womit aber nur eine gewisse Ausdehnung des § 119a StVollzG gemeint war – dafür fanden sich exakt: null Stimmen!

Ungeachtet dessen ist dieser sog. »Sicherungsüberhang« mit einem Legitimationsdefizit belastet, und zwar sowohl rechtlich als auch empirisch: Im Erkenntnisverfahren zum Mord wird zwar regelmäßig ein Gutachten zu den §§ 20, 21 StGB eingeholt, die Frage der Sicherungsverwahrung stellt sich aber in aller Regel schon deshalb nicht, weil eine konkrete Rückfallgefahr weder im Einzelfall kriminalprognostisch feststellbar noch allgemein kriminologisch zu belegen wäre. Und dennoch werden die Betroffenen über die Verbüßung der (ggf. besonderen) Schwere der Schuld hinaus – in einer Art faktischer Sicherungsverwahrung – festgehalten, wenn auch auf der Grundlage eines neuen Gutachtens zur der Frage, ob bei dem Verurteilten »keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht« (§ 454 Abs. 2 S. 2 StPO), und das, obwohl in der Regel niemals festgestellt wurde, dass durch die Tat eine »Gefährlichkeit« zutage getreten war. Das BVerfG hat hierin kein Problem gesehen,|5 was mit dazu beigetragen haben mag, dass dies auch die Expertenkommission nicht umgetrieben hat.

Wer all diese Kapitalprobleme der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht angeht, dessen Vorschläge zur ‚Reform der Tötungsdelikte‘ bleiben im Ansatz stecken; solche Reformversuche erweisen sich als untauglich.

 

Neues zur Reform der Tötungsdelikte?

Was hat die Kommission sonst zu bieten? Neben der – wie gesagt – längst überfälligen terminologischen Entnazifizierung der §§ 211 ff. StGB immerhin den Einstieg in den Ausstieg aus der Absolutheit der lebenslangen Strafandrohung: So soll nicht nur die contra legem entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsfolgenlösung (zur Heimtücke) legalisiert werden, sondern darüber hinaus das sog. »Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnis« durch »Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe für Fälle erheblich herabgesetzten Unrechts bzw. erheblich herabgesetzter Schuld« aufgelöst werden (so die Mehrheitsposition).

Der Ansatz ist dem Grunde nach zu befürworten, bleibt aber ein Ansätzchen, das schon systematisch nicht zu überzeugen vermag: In der Tat läge es näher, ausgehend vom Tötungs-Grundtatbestand sowohl minder als auch besonders schwere Fälle zu normieren, wie dies auch sonst im StGB üblich ist. Bliebe der § 211 StGB hingegen ein eigenständiger Tatbestand, läge es nahe, ihn selbst mit minder und besonders schweren Fällen zu bestücken.

Wie dem auch sei: Die erwogenen Ausnahmekonstellationen (Unrecht/Schuld »erheblich herabgesetzt«) gehen nicht weit über die bisherige Ausnahmerechtsprechung hinaus, ganz abgesehen davon, dass sie die lebenslange Freiheitsstrafe allenfalls ankratzen, aber nicht wirklich antasten. Die »vorsätzliche höchststrafwürdige Tötung« (so der Sprachgebrauch der Kommission) bleibt die »Leitwährung«. Dass die Anordnung lebenslanger Freiheitstrafe im Vergleich zu den letzten Jahren (im Schnitt rund 110 jährlich) deutlich abnehmen wird, ist zu bezweifeln.

Dazu wird auch beitragen, dass die Zahl der Mordmerkmale absehbar steigt (zumal keines der bisherigen gestrichen werden soll, allenfalls bedürfe es einiger Änderungen), wobei einem die dokumentierten Debatten innerhalb der Kommission vorkommen, wie ein Basar: Wer hat noch nicht, wer will noch mal?

Mehrheitsfähig waren immerhin: die Tötung wegen des Geschlechts, der Herkunft, des Glaubens, der Sexualität sowie wegen Rassismus, unentschieden blieben die Weltanschauung und die Selbstsucht, nur knapp abgelehnt die politische Anschauung und die Selbstjustiz. Besonders befremdlich schließlich – zumal aus anwaltlicher Sicht – der von Deckers, König u.a. unterbreitete Entwurf (der allerdings, aus anderen Gründen, keine Mehrheit fand), im Rahmen eines sog. »Privilegierungsmodells« eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits dann zu verhängen, wenn eine vorsätzliche Tötung vorliegt und »täterbegünstigende Aspekte nicht vorhanden« sind, denn damit sei – so liest sich das jedenfalls im Kommissionsbericht – »der gleiche strafrechtliche Schutz für alle Personengruppen« besser gewährleistet.

Während § 212 StGB – jenseits der Terminologie – unangetastet bleiben soll, insb. auch (skandalös genug und mit den sonstigen Auffassungen der Kommission nicht wirklich vereinbar) dessen Abs. 2, war § 213 StGB Gegenstand, so scheint es, einiger Auseinandersetzungen. Die Mehrheitsmeinungen lassen nichts Gutes erwarten: Einerseits soll die Vorschrift auch weiterhin nur für Fälle des § 212, nicht hingegen des § 211 StGB gelten; andererseits sprach sich eine erschreckend große Mehrheit dafür aus, die Mindeststrafe auf zwei Jahre anzuheben, um (O-Ton) »nur noch in seltenen Ausnahmefällen von der Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch machen zu können«. Außerdem soll es – so die große Mehrheit der Kommission – keinen unbestimmten minder schweren Fall der Tötung mehr geben.

Zu § 57a StGB fiel der Kommission letztlich nicht mehr ein, als dass es zwar Reformbedarf gebe, an der besonderen Schuldschwereklausel jedoch festzuhalten sei; für den Vorschlag, die Höhe des daran anknüpfenden Zuschlags zur Mindestverbüßungsdauer wenigstens gesetzlich zu begrenzen, fand sich keine einzige Stimme! Dass bereits das Tatgericht jene Dauer festlegt, wurde ebenfalls rundheraus abgelehnt, während der Vorschlag, diese Festlegung deutlich früher als bisher vorzunehmen (etwa nach fünf Jahren), eine knappe Mehrheit fand – stimmig ist all das nicht!

 

Lebenslang »lebenslang«?

Es deutet einiges darauf hin, dass ‚uns‘, genauer: einigen unserer Mandanten, die lebenslange Freiheitsstrafe erhalten bleibt, wider jede kriminalpolitische Vernunft. Das Bittere daran ist, dass damit auf lange Sicht die »Reform der Tötungsdelikte« als erledigt gelten wird. Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe durchzusetzen,|6 wird einen langen Atem brauchen, bleibt aber Priorität.

Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, Strafverteidiger in Bremen und Mitglied im Vorstand des Komitee für Grundrechte und Demokratie, hat im "Freispruch" (Heft 7, Sept. 2015; Zeitschrift der Strfverteidigervereinigungen) zur misslungenen Reform der Tötungsdelikte Stellung genommen.

Anmerkungen:

1 : Entlarvend auch folgende Statements: »Schäden aufgrund langer Inhaftierung, die gegen die Verhängung dieser Sanktion sprechen würden, seien bislang empirisch nicht erforscht« (Glück gehabt); weder der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen noch internationale Vorgaben »zwängen« zu einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe (soll wohl heißen: freiwillig würden wir solches nie tun).

 2 : Im Netz (unter www.bmjv.de) findet man den Bericht und kann nachlesen, wer die Anwaltschaft wie vertreten hat: Einzig der Kollege Ignor hat hier – wie mir scheint – zumindest versucht, die Forderung der Strafverteidigervereinigungen hoch zu halten!

 3 : Vgl. aber die Jahresberichte der Kriminologischen Zentralstelle, zuletzt für das Jahr 2013: www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/BM-Online/bm-online3-korr_Aufl.pdf

 4 : Vgl. nur LG Marburg StV 2012, 671 sowie (diff.) Bartsch/Kreuzer aaO S. 676 ff.

 5 : BVerfG JR 2007, 161 m. (teilweise) krit. Anm. Kinzig.

 6 : wie dies in einigen anderen Ländern gelungen ist (vgl. den Eintrag »lebenslange Haftstrafe« bei wikipedia), bei aller gebotenen Vorsicht in der Rechts(praxis)vergleichung!