21. Juni 2017 © pxhere
Sicherungsverwahrung / Strafrecht

Wider die lebenslange Freiheitsstrafe

Als „brisanten Vorstoß“ wertete die BILD am 18.6.2017 eine Forderung des Hannoveraner Strafrechtslehrers Bernd-Dieter Meier, eine gesetzliche Obergrenze für die lebenslange Freiheitsstrafe einzuführen. Dem lag eine Meldung des evangelischen Pressedienstes zugrunde. Hintergrund war eine Tagung der Ev. Akademie Loccum, die vom 17.-19.6.2017 unter dem Titel „Für und wider die lebenslange Freiheitsstrafe“ stattfand. Versammelt hatten sich außer den Referent*innen und Veranstaltern ca. 50 Menschen aus der Justizpraxis, der Anwaltschaft und weiteren Berufsfeldern sowie schlicht am Thema Interessierten. Es entwickelte sich ein spannender Informations- und Meinungsaustausch, an dessen Ende – dies vorweg – das „wider die Lebenslange Freiheitsstrafe“ deutlich dominierte.

Aus den Referaten (soweit sie nicht krankheitsbedingt ausfallen mussten) nur einige Highlights:

Einen historisch-systematischen Überblick zu „Deutungen der und Einstellungen zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe“ lieferte Gabriele Kett-Straub  (Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Erlangen), enttäuschte aber letztlich mit der – zumindest missverständlich vorgetragenen – Position, die lebenslange Freiheitsstrafe müsste aus Gründen der Vergeltung beibehalten werden.

Der einleitend erwähnte Bernd-Dieter Meier (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Hannover) versuchte erfolgreich, unter dem anspruchsvollen Titel „Was wir wirklich wissen“ den verbreiteten Fehl- und Missverständnissen (z.B.: die lebenslange Freiheitsstrafe dauere ja doch nur 15 Jahre) „empirische Befunde zur Verhängung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe“ entgegenzusetzen, ergänzt durch erste Ergebnisse aus einem aktuellen Forschungsprojekt.

Eher enttäuschend war der Versuch des Leiters der JVA Celle, Thomas Papies, die „Wirklichkeit des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe“ zu vermitteln, der sich letztlich darauf reduzierte, einen Idealverlauf zu präsentieren, der sicher nur für die wenigsten LL-Gefangenen die Realität auch nur ansatzweise spiegelt.

Unter dem Titel „Lebenslange Haft – Medium zur Vergangenheitsbewältigung oder biographischer Zukunftszerstörer?“ vermittelte Tobias Müller-Monning (Gefängnisseelsorger in der JVA Butzbach und rechtspolitischer Beobachter der ev. Bundeskonferenz für Gefängnisseelsorge) die Perspektiven der Gefängnisseelsorge, wobei er die selbst gestellte Frage schließlich sehr beeindruckend in dem letztgenannten Sinne (biographische Zukunftszerstörung) beantwortete.

Eine „ethische Einschätzung aus theologisch-systematischer Perspektive“ präsentierte Klaas Huizing (Universität Würzburg, Lehrstuhl für Systematische Theologie). Er wies einerseits auf die besondere Bedeutung der „Scham“ hin, die möglich sein müsste (im Gefängnis aber eher unmöglich gemacht wird), sprach von „Vergebung statt Vergeltung“ und betonte die ethische Bedeutung des Hoffnungsprinzips, das mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in Einklang zu bringen sei.

Erste Ergebnisse aus einem aktuellen Forschungsprojekt präsentierte Fabien Jobard (Centre Marc Bloch, Dt.-Franz. Forschungsinstitut für Sozialwissenschaften, Berlin) zu „Punitivität und Straflust. Wie stehen deutsche und europäische Bürger zu der Strafe?“ Überraschend ist die – jedenfalls in Deutschland – überaus große und zunehmende Mehrheit in der Ablehnung der Todesstrafe. Eine besondere „Straflust“ sei auch sonst in der Bevölkerung nicht nachweisbar – ganz anders, als dies in kriminalpolitischen Debatten oft unterstellt wird.

Schließlich gab Dirk Van Zyl Smit (Professor of Comparative and International Penal Law, Faculty of Social Sciences, University of Nottingham) einen aufschlussreichen Überblick zu „Life Imprisonment in Europe and Worldwide“, der auch auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufmerksam machte: Dort werde die lebenslange Freiheitsstrafe zwar nicht grundsätzlich infrage gestellt, wohl aber die in einigen Ländern (insb. in Großbritannien) verankerte Praxis, in Einzelfällen keine vorzeitige Entlassung zuzulassen. Aufschlussreich war auch der Hinweis, dass die lebenslange Freiheitsstrafe lediglich in Großbritannien und in Deutschland als absolute Strafe ausgestaltet sei, dem Gericht also von Gesetzes wegen kein Ausweichen auf eine zeitige Freiheitsstrafe möglich sei.

Ich selbst referierte im Wesentlichen die Position der Strafverteidigervereinigungen, die 2016 als >policy paper< veröffentlicht wurde und zu einem entsprechenden, mit großer Mehrheit gefassten Beschluss auf dem 41. Strafverteidigertag 2017 im Rahmen der >Bremer Erklärung< führte.

Für ein >Loccumer Manifest< wider die lebenslange Freiheitsstrafe reichte es am Ende nicht, es wurde in der Abschlussdebatte aber deutlich, dass die Kritik überwog und dass offenbar auch einige der Justizpraktiker*innen ins Nachdenken gekommen waren. Keine Einigkeit konnte erzielt werden bei der Frage, welche Konsequenzen die Abschaffung im geltenden Strafrecht nach sich ziehen müsste, ob z.B. an der bisherigen zeitigen Höchststrafe von 15 Jahren festgehalten werden könnte oder ob im Hinblick auf die damit ggf. verbundenen Risiken generell höherer Strafen nicht doch an der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten, deren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt werden sollte. Zudem wurden Änderungen im geltenden Vollstreckungs- und Vollzugsrecht diskutiert. Insgesamt stand die Forderung nach Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe aber letztlich im Vordergrund, wurde ein Sonderrecht für „Mord“ abgelehnt und dem Gesetzgeber vorgehalten, über die gravierenden Auswirkungen jahrzehntelanger Haft auf die Gefangenen keine Rechenschaft abzulegen.

Die Skepsis hinsichtlich der politischen Durchsetzbarkeit solcher Forderungen durchzog – das sei nicht verschwiegen – die gesamte Tagung. Aber: „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen?“ (Marti) Ein „brisanter Vorstoß“ wäre an der Zeit, damit nicht noch ein langes Leben vergeht, bis die lebenslange Freiheitsstrafe überwunden wird.