Willkürliche Grundrechtsabwägungen - maßlose Gefahrenprognosen

Neu ist der Versuch der Stadt Frankfurt nicht, mit überdimensionierten Gefahrenprognosen die Grundrechte auszuhebeln, aber besonders dreist ist das Vorgehen diesmal gewesen.


Die Stadtverwaltung warnte vor Massen von Menschen, die die Stadt lahmlegen wollten. Jeder Versammlung wurden zugleich die öffentlich angekündigten Blockaden zugerechnet.

Die „zu erwartenden schwerwiegenden Nachteile“ könnten den „Frankfurter Einwohnern und den hier Geschäftsansässigen sowie den Reisenden und allen übrigen Menschen, die sich an diesen Tagen in die Frankfurter Innenstadt begeben wollen, in Abwägung ihrer ebenfalls schützenswerten Grundrechte nach Art. 2 (Freiheit der Person), 4 (Freiheit des Glaubens), 12 (Freiheit der Berufswahl), 14 (Eigentum; alle erklärenden Anm. von d. V.) GG nicht zugemutet werden“.  Jede Abwägung, jede realistische Einschätzung von Blockademöglichkeiten und -wirkungen, jede Überlegung, wie die verschiedenen Interessen miteinander in Einklang gebracht werden könnten oder mit welchen Auflagen auch das Versammlungsrecht zu gewährleisten wäre, fehlen dieser Gefahrenprognose. Der ungestörte Alltag der Konsumenten und Konsumentinnen, die Interessen der Geschäftsleute an ungehindertem Gewinnstreben und die Arbeit der Banken werden zu Grundrechten aufgewertet, die ein Außerkraftsetzen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit legitimieren sollen. Wie unwichtig diese Grundrechte tatsächlich eingeschätzt werden, machten dann die polizeilichen Absperrungen deutlich, die alle Freiheitsrechte aushebelten.


Ein zweiter Strang zieht sich durch die Argumentation: Erhebliche Anteile „gewaltbereiter“ Gruppen würden sich unter die Demonstrierenden mischen. Dies wird aus den Ereignissen vom 31. März 2012 in Frankfurt abgeleitet. Aber die Berichte über diese Ereignisse waren mal wieder von der polizeilichen Perspektive dominiert. Damals waren Farbbeutel auf die Europäische Zentralbank geflogen und Fenster eingeworfen worden. Andere Ereignisse jenes Tages wären nicht weniger berichtenswert gewesen: Die Polizei trennte einen ganzen Teil des damaligen Demonstrationszuges ab. Hunderte von Demonstrierenden, die nichts mit den Farbbeutelwürfen zu tun hatten, wurden über viele Stunden eingekesselt, ihrer Freiheit beraubt. Die Rechte von Minderjährigen wurden systematisch verletzt (s. auch: ea-frankfurt.org/).

Die Horrorszenarien wurden nicht konkret belegt. Im Brokdorf-Beschluss hatte das Verfassungsgericht jedoch 1985 herausgestellt, dass einzelne Anlässe und Gewaltvorfälle nicht zum Anlass genommen werden dürften, eine ganze Demonstration aufzulösen. Selbst „wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist“, bleibe der „garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit erhalten“. Selbstverständlich müssten vor einem Versammlungsverbot konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen, Vermutungen und Befürchtungen reichten nicht aus.


Auch die Gerichte halfen kaum weiter. Immer wieder haben wir die Erfahrung machen müssen, dass überdimensionierte Gefahrenprognosen von den Gerichten nicht überprüft, sondern hingenommen werden. Hätten sie nur ein wenig auf die Glaubwürdigkeit solcher Prognosen geachtet, nach den konkreten Hinweisen und Erkenntnissen gefragt, ihr Urteil hätte deutlich anders aussehen müssen. Letztlich entschied das Verwaltungsgericht, die geplante Großdemonstration am Samstag dürfe unter einer langen Liste von Auflagen stattfinden, wenn es vorher nicht zu „Ausschreitungen / Gewalttätigkeiten / Straftaten“ käme. Explizit wird für diesen Fall die Möglichkeit einer erneuten Verbotsverfügung eingeräumt. Erschreckend ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht der fatalen Grundrechtsabwägung des Ordnungsamtes folgte und dem Verbot fast aller Versammlungen in einer Eilentscheidung zustimmte. Damit hat es das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit den anderen Grundrechten untergeordnet und ist mal wieder der Gefahrenprognose der Stadt blind gefolgt.


Das sind die schlechten Nachrichten von einem Staat, der Grundrechte und Demokratie gefährdet. Die Bürger und Bürgerinnen nahmen ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit jedoch in die eigenen Hände. „Das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln“ gilt, wie schon das Bundesverfassungsgericht 1985 erkannte, seit jeher als Zeichen der Freiheit, der Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.


Elke Steven