Zum sogenannten RZ-Prozess vor dem Frankfurter Landgericht

Bereits in den der Anklage zugrundeliegenden Beweisannahmen, die entweder mit grundrechtswidrigen Verhörmethoden beschafft wurden oder aktuell mittels menschenrechtswidriger Inhaftierung zur „Erzwingung von Zeugnissen“ beschafft werden sollen, sieht das Komitee für Grundrechte und Demokratie einen Verstoß gegen den staatlich garantierten Schutz der Menschenwürde. Diese behördlichen Praxen sind mit einem menschenrechtskonformen Strafverfahren unvereinbar. 

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 Satz 1 Grundgesetz)

Das Landgericht Frankfurt/Main verletzt sie wiederholt

Im Strafverfahren gegen die als mutmaßliche Mitglieder der „Revolutionären Zellen“ angeklagten Sonja Suder (80) und Christian Gauger (71), denen vorgeworfen wird, in den 1970er Jahren an mehreren Sprengstoffanschlägen beteiligt gewesen zu sein, wird dieser Hauptsatz des Grundgesetzes mehrfach missachtet und verletzt:

  1. Indem in der Anklage Angaben zugrunde gelegt werden, die im Jahr 1978 widerrechtlich unter Missachtung der Grund- und Menschenrechte des schwerverletzten, verhandlungs- und aussageunfähigen sowie polizeilich verwahrten Herman Feiling erlangt wurden. Dieser war bei den damaligen Verhören unter Isolationsbedingungen ob seiner schweren Verletzungen schwer traumatisiert und in seiner Willensfreiheit medikamentös stark eingeschränkt. Gericht und Staatanwaltschaft verletzten seine Menschenwürde erneut, würden sie die Aussagen einer hilflosen und zugleich gänzlich der Polizei ausgelieferten Person zur „Wahreheitsfindung“ in dem aktuellen Verfahren gegen Sonja Suder und Christian Gauger nutzen. Schon damals erfolgten die Verhöre Hermann Feilings unter Preisgabe seiner Grund- und Menschenrechte. Werden die widerrechtlich abgeschöpften Angaben nun dem Verfahren erneut zugrunde gelegt, wird die gravierende Verletzung des Menschenwürdegrundsatzes nicht nur nachträglich legitimiert, sondern aktuell fortgesetzt. Hermann Feiling wurde in der Isolation des Polizeigewahrsams zum bloßen Objekt polizeilicher Ermittlungen degradiert. In diesem Zustand der Erniedrigung beließe ihn das Gericht heute immer noch.
  2. Indem nun die ehemalige Verlobte Hermann Feilings, die im Verfahren als Zeugin vernommen wurde, in Beugehaft genommen wird, um sie nach § 70 Abs. 2 StPO zu weiteren Aussagen zu zwingen. Sie selbst war aufgrund der Verwertung der grundrechtswidrig zustande gekommenen Protokolle der Verhöre Hermann Feilings bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Zeugin soll nun mittels Freiheitsentzug zu Aussagen gezwungen werden, die wiederum die Angaben Hermann Feilings bestätigen könnten. Generell kann bezweifelt werden, dass die „Erzwingung des Zeugnisses“ mit den Grund- und Menschenrechten konform geht. Nicht das Recht der Zeugin, keine Aussagen in dem für sie so einschneidenden Geschehen machen zu wollen, wird anerkannt, sondern um der Strafverfolgung willen ihre Menschenwürde, ihre körperliche Integrität verletzt, indem ihr nun die Freiheit entzogen wird.

 

Es zeigt sich, dass in dem Verfahren gegen Sonja Suder und Christian Gauger die gerichtliche Wahrheitskonstruktion vor allem entweder mittels erzwungener Zeugnisse oder aufgrund menschenrechtswidriger Verhörmethoden erfolgen kann. Das aber widerspricht den Grund- und Menschenrechten, an die alle staatliche Gewalt gebunden ist. Es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsschutzkammer hielten dafür, sich nach über 30 Jahren in der vermeintlichen inneren Feindbekämpfung darüber hinwegsetzen zu können.

Christian Herrgesell | Dirk Vogelskamp