19. Aug. 2026 © Michèle Winkler
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Polizei schützt rechte Livestreamer statt Demonstrierende

RECHTE LIVESTREAMS, EINGESCHRÄNKTER SCHUTZ VON PERSÖNLICHKEITSRECHTEN UND EINE POLIZEI, DIE IHREM GRUNDRECHTSAUFTRAG VIELFACH NICHT GERECHT WURDE. 

Am 4. Juli fand ein Bundesparteitag der AfD in Erfurt statt. Anlässlich dessen kam es zu umfangreichen antifaschistischen Protesten und Demonstrationen, an denen sich zehntausende Menschen beteiligten. Wir waren vor Ort und haben das Protestgeschehen im Rahmen einer Demobeobachtung begleitet.

In unserem Beobachtungsbericht kommen wir zu dem Schluss, dass die Polizei im Vergleich zu ähnlichen Anlässen an den meisten Stellen ruhiger agierte. Dies war wohl dem Umstand geschuldet, dass sie das selbst gesteckte Ziel, den AfD-Parteitag durchzusetzen, durch nächtliches Eskortieren der Delegierten schon erreicht hatten. Gleichzeitig beobachteten wir im Innenstadtbereich mehrfach sehr gewaltvolle und grundlose Eskalationen durch Thüringer Polizeieinheiten, was zu Dutzenden Verletzten führte.

Aus unserer Sicht wurde der Schutz des Parteitags gegenüber den Grundrechten der Protestierenden priorisiert. Der Polizeieinsatz rund um den AfD-Parteitag am 4. Juli in Erfurt wirft die grundsätzliche Frage auf: Wen schützt die Polizei eigentlich?

Zum ersten Mal greifen wir in einem Beobachtungsbericht rechte Livestreamer als Thema auf. Während tausende Beamt*innen mit einem massiven Aufgebot den Parteitag absicherten, wurden Demonstrierende an der Ausübung ihrer Grundrechte gehindert – und rechte ­Livestreamer konnten weitgehend unbehelligt Protestierende filmen, provozieren und deren Gesichter live ins Internet übertragen. 

Besonders alarmierend ist dabei das offensichtliche ­Unverständnis der Polizei für die rechtliche Bedeutung des Vermummungsverbots. Mehrfach untersagten Einsatzkräfte Demonstrierenden, ihre Gesichter vor den Kameras rechter Streamer zu verdecken. Zur Begründung verwiesen sie auf das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz.

Das Vermummungsverbot soll verhindern, dass sich Personen der Identifizierbarkeit durch die Polizei entziehen. Eine Regelung, die an sich kritikwürdig ist, da sie polizeiliche Eskalationen begünstigt und es gute Gründe dafür gibt, sich der staatlichen Identifizierbarkeit zu entziehen, gerade bei Protesten. Darüber hinaus bedeutet das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot jedoch nicht, dass Demonstrierende schutzlos den Kameras politischer Gegner ausgeliefert sind. 

Wer sein Gesicht verdeckt, um sich vor gezielten Aufnahmen durch Dritte zu schützen, handelt nicht automatisch rechtswidrig. ­Gerade in Zeiten organisierter rechter Online-Netzwerke, digitaler Hetzkampagnen und sogenannter ­Doxxing-Angriffe ist dieser Unterschied von erheblicher­Bedeutung.

Genau diese Gefahr war in Erfurt sichtbar. Rechte Livestreamer bewegten sich gezielt durch Demonstrationen, hielten Kameras unmittelbar in Gesichter, provozierten Teilnehmende und über­trugen die Bilder ohne jede redaktionelle Einordnung live ins Netz. Ziel war offensichtlich nicht unab­hängige Berichterstattung, sondern Einschüchterung und Provokation. Der Medienrechtsanwalt Jasper Prigge ­bewertet solche Formate seit Langem kritisch und sieht darin häufig ­keine journalistische Tätigkeit, sondern die gezielte Bloßstellung politischer ­Gegner. Dennoch griff die Polizei nach unseren Beobachtungen nicht ein. 

Beschwerden von Betroffenen wurden mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit zurückgewiesen. Damit setzte die Polizei Pressefreiheit mit jeder Form politischer Livestreams gleich und blendete die Grundrechte der Gefilmten, etwa die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nahezu vollständig aus. Besonders problematisch ist dies für junge Demonstrierende. Auch Minderjährige wurden gefilmt und ihre Gesichter potenziell dauerhaft im Internet verbreitet. Die Polizei hätte hier eine besondere Schutzpflicht gehabt. Stattdessen wurden diejenigen eingeschränkt, die sich vor einer Identifizierung schützen wollten.

In unserem Bericht der Demonstrationsbeobachtung in Erfurt zeigen wir, inwiefern die Polizei den Schutz des AfD-Parteitags zur obersten Priorität erklärte und dabei zentrale Freiheitsrechte der Gegendemonstrierenden vielfach zurückstellte. Überdimensionierte Einsatzmittel, unnötige und willkürliche Gewalt und eine vielfach fehlende Kommunikation prägten den Einsatz. Dass ausgerechnet beim Schutz vor digitaler Einschüchterung durch rechte Akteure grundlegende Rechtskenntnisse zu fehlen schienen, fügt sich in dieses Bild ein. 

Gerade dort, wo rechte Akteure gezielt versuchen, Menschen durch öffentliche Identifizierung einzuschüchtern, muss der Staat die Versammlungsfreiheit wirksam schützen. Dazu gehört auch anzuerkennen, dass das zeitweise Verdecken des Gesichts zum Schutz des Rechts am eigenen Bild und der eigenen Anonymität notwendig sein kann.

Wer Versammlungsteilnehmende daran hindert, sich wirksam gegen die Verbreitung der eigenen Bilder zu schützen und gleichzeitig rechte Einschüchterungsstrategien ermöglicht, schützt nicht die Grundrechte – sondern trägt fahrlässig dazu bei, dass Menschen aus Angst vor öffentlicher Bloßstellung künftig auf die Teilnahme an Demonstrationen verzichten, oder im Nachgang das gezielte Veröffentlichen persön­licher Daten, die per Gesichtserkennung gefunden werden können, zu befürchten haben (Doxxing). 

Dabei ist es die verfassungsrechtliche Aufgabe der Polizei, die Versammlungsfreiheit Demonstrierender wirksam zu schützen und den Grundrechten entsprechendihren „Schutzauftrag“ auszuführen.

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