Staatliche Repression – Kontinuitäten und Diskontinuitäten

Die Frage nach der gegenwärtigen Entwicklung staatlicher Repression gegen diejenigen, die sich aktiv und kritisch am politischen Geschehen beteiligen, soll vorrangig am Beispiel des Umgangs mit dem Versammlungsrecht aufgeschlüsselt werden. (Elke Steven)

Das Grundgesetz garantiert zwar in Art. 8 GG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, aber schon damals war der Parlamentarische Rat äußerst skeptisch gegenüber diesem Willensausdruck des Volkes eingestellt. In Absatz zwei sah er sofort die Möglichkeit eines einschränkenden Gesetzes für Versammlungen „unter freiem Himmel“ vor. Die Geschichte der Bundesrepublik lässt sich auch als nicht endender Streit um dieses urdemokratische Grundrecht beschreiben. Erst die selbstbewusste Inanspruchnahme des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch die Bürger und Bürgerinnen hat ein Bewusstsein für diese Menschenrechte geschaffen. Die Studentenbewegung, die neuen sozialen Bewegungen, Friedensbewegung und Frauenbewegung haben aus den wohlgeordneten Aufmärschen raus hin zu selbstbewussten und kreativen Protesten geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich seit dem Brokdorf-Beschluss, 1985, immer wieder, wenn auch nicht immer ausreichend, schützend vor dieses Grundrecht gestellt. Das Interesse der Exekutive war es, dieses Grundrecht zumindest in der Praxis einzuschränken, es auszuhebeln, es unter polizeilichen Vorbehalt zu stellen.

 

Der Artikel war zuerst veröffentlicht in: Die Rote Hilfe, Ausgabe 4/09 und kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden. 

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