Die Polizeidirektion Rostock - nicht die Demonstrierenden - fügen dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zu

Kritik an der Allgemeinverfügung der Polizeidirektion Rostock, mit der die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit außer Kraft gesetzt werden.

Im Anhang auch in englischer Übersetzung

Am 16. Mai 2007 hat die Polizeidirektion Rostock eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der das Versammlungsrecht "aus Anlass des G-8-Gipfeltreffens in Heiligendamm" räumlich und zeitlich "beschränkt" wird. Auch außerhalb des 12 km langen Zauns – der "technischen Sperre" - rund um Heiligendamm werden die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit außer Kraft gesetzt. Innerhalb des Zauns sind die Grundrechte noch weitgehender außer Kraft gesetzt. Von den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit wird auch das Gebiet um den Flughafen Rostock-Laage ab dem 2.6.2007 ausgenommen.

Einer solchen vorauseilenden Verbotsverfügung müssten gegenwärtige, konkrete Erkenntnisse über eine unmittelbare Gefährdung anderer hochrangiger Rechtsgüter zu Grunde liegen. Alle Vermutungen sprechen dagegen, dass solche Erkenntnisse vorliegen. Auch nach den bisherigen Aussagen der Polizei geht man von einem friedlichen Protest aus. Ihre nun die Allgemeinverfügung begründenden Erkenntnisse macht die Polizei jedoch der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Begründung kann nach dem Willen der Polizei nur in der Polizeidirektion Rostock eingesehen werden. Ein Pressesprecher versuchte dies telefonisch damit zu erklären, dass die meisten BürgerInnen rund um Rostock keinen Internet-Zugang haben. Tatsächlich eröffnet erst die Veröffentlichung die Möglichkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit den angeführten Belegen. So besteht die veröffentlichte Allgemeinverfügung aus einer dürren Aufzählung der Verbotszonen zu Land und zu Wasser. Zudem ist die Allgemeinverfügung nun so kurzfristig erlassen worden, dass eine gerichtliche Überprüfung – nötigenfalls durch die verschiedenen Instanzen – nur unter Zeitdruck möglich ist. Die Prüfung der Beweislage durch die Gerichte ist erschwert.

Da die Begründung der Allgemeinverfügung inzwischen auf der Internetseite von "gipfelsoli" zugänglich gemacht ist, wollen wir unseren Protest gegen diese Allgemeinverfügung mit ersten wenigen Gegenargumenten belegen:

- Durchgängig wird zur Begründung eines Demonstrationsverbots die Angst vor (islamistischem) Terror, für den es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, vermischt mit Befürchtungen, dass schon die reine Inanspruchnahme des Versammlungsrechts den Ablauf des G-8-Gipfels auch nur begrenzt stören könnte. Folglich schreibt die Polizeidirektion, dass "es nicht auf konkrete Anhaltspunkte für einen etwa geplanten Anschlag" ankommt. Die mögliche Störung der "Infrastruktur" der Gipfelkonferenz kann aber nicht als Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter angesehen werden. Wer schreibt, dass die "Örtlichkeiten" nicht geeignet sind, "mehrere tausend Personen aufzunehmen, ohne dass es zu Blockadesituationen kommen würde", macht deutlich, dass nicht mögliche Gewalttaten, sondern der Protest selber das Verbot begründen. Jede Spekulation über Gefährdungen beruht nicht auf Erkenntnissen, sondern dient nur der Begründung eines nicht legitimierbaren Ausnahmezustands.

- Neben der abstrakten Gefährdung durch islamistischen Terror werden Brandanschläge aus der Vergangenheit aufgelistet, die alle nicht aus Versammlungen heraus geschehen sind.

- Zutiefst undemokratisch ist die Argumentation, dass manche Vertreter anderer Staaten in Demonstrationen geäußerte Kritik "als unfreundlichen Akt empfinden" und auswärtige Beziehungen dadurch belastet werden könnten. Deshalb soll das Versammlungsrecht beschränkt werden. Die "außenpolitischen Belange" der Bundesrepublik können jedoch nicht eine Anpassung an die Erwartungen von Polizeistaaten rechtfertigen, sondern machen es im Gegenteil notwendig, einen demokratischen Umgang mit Protest beispielgebend vorzumachen.

- Der zulässige Schusswaffengebrauch der Bundeswehr auf dem Flughafen Rostock-Laage, auf dem Mehrzweckkampfflugzeuge vom Typ "Eurofighter/Typhoon" stationiert sind, kann nicht ein Versammlungsverbot außerhalb dieses Geländes rechtfertigen.

- Die Verbotsverfügung richtet sich insbesondere gegen die angemeldeten Proteste am Flughafen Rostock-Laage und den Sternmarsch zum Zaun um Heiligendamm. Diesbezüglich aber lässt die Begründung jeden konkreten Hinweis auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermissen. Aus der Aufzählung, dass "Umweltaktivisten, Globalisierungsgegner, Kriegsgegner sowie Gegner der Todesstrafe" auch die Politik der USA kritisieren, lässt sich dies nicht ableiten. Bunt gemischte Zitate aus dem Internet und symbolische Sprüche können dies ebenfalls nicht belegen. PolitikerInnen müssen als gewählte VolksvertreterInnen bereit sein, sich mit der Kritik, die die Bürger und Bürgerinnen vorbringen, auseinanderzusetzen.

Die Polizeidirektion setzt somit international das Zeichen, dass angesichts des Treffens hochrangiger PolitikerInnen Grund- und Menschenrechte außer Kraft gesetzt werden können. Das Versammlungsrecht – nicht nur durch Art. 8 GG, sondern auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Menschenrechtscharta geschützt – gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Gerade weil die internationale Aufmerksamkeit in dieser Zeit auf den Themen liegt, die von den hochrangigen PolitikerInnen verhandelt werden, muss auch die Kritik eine Chance haben, international wahrgenommen zu werden.

Demonstrationen leben davon, dass sie öffentlich vernommen und medienwirksam vorgebracht werden können. Sie müssen zu Zeiten und an Orten vorgebracht werden können, die den Inhalten gemäß sind. Nur so können sie die Politik vor Erstarrung in geschäftiger Routine bewahren (Brokdorf-Beschluss des BVerfG).

Die Polizei und die hinter ihr stehende Politik diskreditieren und kriminalisieren den Protest jedoch Schritt für Schritt. Mit den Ermittlungsverfahren nach §129 a wurden erste Zeichen der Kriminalisierung gesetzt, die mit den Hausdurchsuchungen fortgesetzt wurden. Die Verbote schaffen die Grundlage für eine weitere Kriminalisierung des Protestes. Camps liegen am Rande der neuen Demonstrationsverbotszone. Grenzkontrollen und die Behinderung der Anreise werden weitere Fakten schaffen, die das Versammlungsrecht selbst dort aushöhlen, wo es formal noch gewährleistet ist.

Bürger und Bürgerinnen können sich gegen diese Form der Kriminalisierung und Abschreckung nur zur Wehr setzen, indem sie massenweise ihr Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Das Komitee für Grundrechte und Demokratie wird ab dem 2. Juni mit ca. 30 DemonstrationsbeobachterInnen vor Ort sein und die Demonstrationen beobachtend begleiten. Zum Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.

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