Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Grundrechte-Komitee fordert Gutacher auf, Gefährlichkeitsprognosen zu verweigern. Innerhalb von elf Jahren tritt die sechste Verschärfung des ‚Rechts' der Sicherungsverwahrung in Kraft - und noch weiter gehende Entwürfe liegen bereits in parteipolitischen Wahlkampf-Schubladen, zum Teil auf dünnem parlamentarischen Eis. Am 20. Juni 2008 traf es im Bundestag einmal mehr das Jugendstrafrecht, wie von der SPD bereits in der hessischen Wahlkampfauseinandersetzung mit Koch angekündigt, nun gibt auch der Bundesrat am 4. Juli 2008 grünes Licht:

Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

oder: Die Bestrafung mit dem sozialen Tod nun auch im ‚Erziehungs'-Strafrecht; Gutachter sollen Gefährlichkeitsprognosen verweigern

Grundrechte-Komitee fordert Gutacher auf, Gefährlichkeitsprognosen zu verweigern. Innerhalb von elf Jahren tritt die sechste Verschärfung des ‚Rechts' der Sicherungsverwahrung in Kraft - und noch weiter gehende Entwürfe liegen bereits in parteipolitischen Wahlkampf-Schubladen, zum Teil auf dünnem parlamentarischen Eis. Am 20. Juni 2008 traf es im Bundestag einmal mehr das Jugendstrafrecht, wie von der SPD bereits in der hessischen Wahlkampfauseinandersetzung mit Koch angekündigt, nun gibt auch der Bundesrat am 4. Juli 2008 grünes Licht:

Auch nach Verbüßung einer längeren Jugendstrafe wegen bestimmter schwerwiegender Delikte kann in Zukunft nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet werden (Neufassung des § 7 Jugendgerichtsgesetz).

Das heißt konkret: Hat ein Verurteilter im Alter von 22 Jahren (oder darüber) bereits eine mindestens siebenjährige Jugendstrafe verbüßt, kann ein Gericht nachträglich anordnen, dass er - auf der Grundlage einer von zwei Sachverständigen begründeten Gefährlichkeitsprognose - bis auf Weiteres (und im Extremfall sein Leben lang) in Haft bleibt: Die Bestrafung mit dem sozialen Tod, kaum dass das eigenverantwortliche Leben richtig begonnen hat ...

Nun erscheint das Ziel des Jugendstrafrechts, das derselbe Gesetzgeber vor gerade mal einem halben Jahr in § 2 desselben Gesetzes verankert hat, in einem ganz anderen Licht: Die Anwendung des Jugendstrafrechts solle vor allem "erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken"; und um dieses Ziel zu erreichen, seien die Rechtsfolgen "vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten". Mit der schrittweisen Einführung der Sicherungsverwahrung ins Jugendstrafrecht wird jenes hehre Ziel in ebensolchen Schritten verlassen. Im Rechtsausschuss des Bundestages haben die angehörten Expertinnen und Experten den Entwurf deshalb (einmal mehr) einhellig abgelehnt - die Regierungsmehrheit hat dies (einmal mehr) überhaupt nicht angefochten.

Die Sicherungsverwahrung war immer schon ein Stachel im Fleisch eines sozialen, liberalen und rechtsstaatlichen Strafrechts, ein Stachel, der mit den Verschärfungen der letzten Jahre immer tiefer getrieben wurde. Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (2004) hat weitere zentrale menschenrechtliche Prinzipien der Kriminalpolitik angetastet - dass das Bundesverfassungsgericht solches abgesegnet hat, macht den Skandal nicht erträglicher. Dass die herrschende Sicherheitspolitik nicht einmal mehr davor zurückschreckt, junge Menschen auf Dauer im Knast einzumauern, löst Entsetzen aus.

Das Komitee appelliert an die - sicherheitspolitisch in die Pflicht genommenen - psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen, solche Gutachten-Aufträge zu verweigern: Sie sind weder mit ihren Regeln der Kunst noch mit dem Prinzip "nihil nocere" zu vereinbaren!

 

Für das Komitee für Grundrechte und Demokratie:

gez. Dr. Helmut Pollähne, Bremen

Vorstandsmitglied im Komitee für Grundrechte und Demokratie

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